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BGH Beschluss vom 08.02.2007 – IX ZA 11/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 11/06

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 8. Februar 2007

beschlossen:

Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde ge-

gen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 15. Februar 2006 nachgesuchte

Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe:

1

2

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist

unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)

ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner

Widerklage in Höhe von 2.882,46 €.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 22.02.2004 - 25 C 53/03 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 15.02.2006 - 5 S 76/04 -