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BGH Beschluss vom 08.02.2007 – IX ZA 31/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 8. Februar 2007
beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 29. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2006 nachgesuchte Prozess-
kostenhilfe versagt.
Gründe:
1
2
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist
unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)
ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner
Klage in Höhe von insgesamt 5.109,96 €.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 08.01.2004 - 134 C 424/03 -
LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2006 - 29 S 6/04 -