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BGH Beschluss vom 08.02.2007 – IX ZA 31/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 31/06

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 8. Februar 2007

beschlossen:

Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde ge-

gen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 29. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2006 nachgesuchte Prozess-

kostenhilfe versagt.

Gründe:

1

2

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist

unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO)

ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner

Klage in Höhe von insgesamt 5.109,96 €.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 08.01.2004 - 134 C 424/03 -

LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2006 - 29 S 6/04 -