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BGH Beschluss vom 08.02.2007 – IX ZR 233/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 233/04

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 8. Februar 2007

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der

15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. November 2004

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 19.819,56 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Beklagte ist Treuhänder in dem am 8. Dezember 2000 eröffneten

Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. . Diese hat ihren am

28. Dezember 2001 verstorbenen Vater neben dem Kläger zu ½-Anteil beerbt.

Ihr Vater hatte ihr des Weiteren durch Verfügung unter Lebenden auf den To-

desfall ein Sparguthaben zugewandt. Von diesem Guthaben beansprucht der

Kläger von der Masse einen Bruchteil von ¼. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen die-

ses Urteil.

II.

2

Der statthafte und nach § 566 Abs. 2 ZPO zulässige Antrag ist unbe-

gründet. Die von dem Kläger in der Antragsschrift zur Entscheidung gestellten

grundsätzlichen Fragen zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Nachlassver-

bindlichkeiten in den Fällen, in denen die Erbschaft in die Neumasse des Insol-

venzschuldners fällt, stellen sich nicht.

3

Mit der Klage beansprucht der Kläger ¼ des der Schuldnerin schenkwei-

se zugewandten Sparguthabens. Zugleich trägt er unter Vorlage des Erb-

scheins vor, er selbst sei neben der Schuldnerin zu ½-Anteil Erbe geworden,

und legt dar, der Nachlass - ohne das Sparguthaben - habe ausgereicht, um

etwa bestehende Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden zu begleichen.

Den Bestand des Nachlasses und dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalles

nennt er dagegen nicht. Die Klage ist damit unschlüssig, ohne dass die benann-

ten Grundsatzfragen beantwortet werden müssen. Der Pflichtteilsergänzungs-

anspruch gemäß §§ 2325, 2326 BGB richtet sich gegen den Erben. Da der Klä-

ger selbst zu ½ Erbe geworden ist, kann er diesen Anspruch nur im Rahmen

einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des gesam-

ten Nachlasses darzulegen wäre

(vgl. RGZ 84, 204, 207; Erman/

Schlüter, BGB 10. Aufl. § 2325 Rn. 2; Staudinger/Olshausen, Neubearbeitung

2006 § 2325 Rn. 83 f).

4

Für den Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2329

BGB gelten keine geringeren Darlegungsanforderungen. Auch für diesen An-

spruch muss der Pflichtteilsberechtigte die Voraussetzungen des Anspruchs

darlegen und beweisen und deshalb ebenfalls den Nachlassbestand in den

Prozess einführen, weil nur so die Berechnung seines Anspruchs möglich ist

(RGZ 84, 204, 207; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privat-

recht 2. Aufl. Band II § 2329 BGB Rn. 2; Staudinger/Olshausen, aaO § 2329

Rn. 23). Da der Kläger den Nachlassbestand nicht dargelegt hat, ist die Klage

auch insoweit unschlüssig.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanz:

LG Bonn, Entscheidung vom 30.11.2004 - 15 O 272/04 -