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BGH Beschluss vom 08.02.2007 – IX ZR 233/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 8. Februar 2007
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der
15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. November 2004
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 19.819,56 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Beklagte ist Treuhänder in dem am 8. Dezember 2000 eröffneten
Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. . Diese hat ihren am
28. Dezember 2001 verstorbenen Vater neben dem Kläger zu ½-Anteil beerbt.
Ihr Vater hatte ihr des Weiteren durch Verfügung unter Lebenden auf den To-
desfall ein Sparguthaben zugewandt. Von diesem Guthaben beansprucht der
Kläger von der Masse einen Bruchteil von ¼. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen die-
ses Urteil.
II.
2
Der statthafte und nach § 566 Abs. 2 ZPO zulässige Antrag ist unbe-
gründet. Die von dem Kläger in der Antragsschrift zur Entscheidung gestellten
grundsätzlichen Fragen zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Nachlassver-
bindlichkeiten in den Fällen, in denen die Erbschaft in die Neumasse des Insol-
venzschuldners fällt, stellen sich nicht.
3
Mit der Klage beansprucht der Kläger ¼ des der Schuldnerin schenkwei-
se zugewandten Sparguthabens. Zugleich trägt er unter Vorlage des Erb-
scheins vor, er selbst sei neben der Schuldnerin zu ½-Anteil Erbe geworden,
und legt dar, der Nachlass - ohne das Sparguthaben - habe ausgereicht, um
etwa bestehende Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden zu begleichen.
Den Bestand des Nachlasses und dessen Wert im Zeitpunkt des Erbfalles
nennt er dagegen nicht. Die Klage ist damit unschlüssig, ohne dass die benann-
ten Grundsatzfragen beantwortet werden müssen. Der Pflichtteilsergänzungs-
anspruch gemäß §§ 2325, 2326 BGB richtet sich gegen den Erben. Da der Klä-
ger selbst zu ½ Erbe geworden ist, kann er diesen Anspruch nur im Rahmen
einer Erbauseinandersetzung geltend machen, wozu der Bestand des gesam-
ten Nachlasses darzulegen wäre
(vgl. RGZ 84, 204, 207; Erman/
Schlüter, BGB 10. Aufl. § 2325 Rn. 2; Staudinger/Olshausen, Neubearbeitung
2006 § 2325 Rn. 83 f).
4
Für den Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2329
BGB gelten keine geringeren Darlegungsanforderungen. Auch für diesen An-
spruch muss der Pflichtteilsberechtigte die Voraussetzungen des Anspruchs
darlegen und beweisen und deshalb ebenfalls den Nachlassbestand in den
Prozess einführen, weil nur so die Berechnung seines Anspruchs möglich ist
(RGZ 84, 204, 207; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privat-
recht 2. Aufl. Band II § 2329 BGB Rn. 2; Staudinger/Olshausen, aaO § 2329
Rn. 23). Da der Kläger den Nachlassbestand nicht dargelegt hat, ist die Klage
auch insoweit unschlüssig.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanz:
LG Bonn, Entscheidung vom 30.11.2004 - 15 O 272/04 -