BGH Beschluss vom 08.02.2007 – IX ZR 38/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 8. Februar 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Sep-
tember 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die Nichtzulassung
der Revision in seinem gerügten Beschluss nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht
weiter begründet, weil eine Begründung nicht dazu geeignet gewesen wäre, zur
Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-
sen ist. Eine Sach- und Rechtslage, bei welcher noch Unterschiede zwischen
den Zivilsenaten in der Beurteilung zulassungsrechtlicher Voraussetzungen be-
stehen mögen, liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge verweist auf diesen Ge-
sichtspunkt auch nur im Allgemeinen. Sie führt dagegen nicht aus, inwiefern für
den Beschwerdefall solche Unterschiede hätten entscheidungserheblich gewe-
sen sein können.
Sämtliche Rügen, mit denen die Beschwerde die Zulassung der Revision
erstrebt hat, sind von dem Senat geprüft und verneint worden. Insbesondere
trifft es nicht zu, dass das Berufungsurteil auf schwerwiegenden Rechtsfehlern
beruht. Aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ergibt sich indes keine Verpflichtung,
dies über den durch § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO gezogenen Umfang hinaus näher
zu begründen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe weiter BGH, Beschl. v.
28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB
225/04; v. 21. September 2006 - IX ZR 119/05, st.Rspr.).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.2002 - 318 O 56/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2003 - 9 U 198/02 -