Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.02.2007 – IX ZR 38/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 8. Februar 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Sep-

tember 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die Nichtzulassung

der Revision in seinem gerügten Beschluss nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht

weiter begründet, weil eine Begründung nicht dazu geeignet gewesen wäre, zur

Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-

sen ist. Eine Sach- und Rechtslage, bei welcher noch Unterschiede zwischen

den Zivilsenaten in der Beurteilung zulassungsrechtlicher Voraussetzungen be-

stehen mögen, liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge verweist auf diesen Ge-

sichtspunkt auch nur im Allgemeinen. Sie führt dagegen nicht aus, inwiefern für

den Beschwerdefall solche Unterschiede hätten entscheidungserheblich gewe-

sen sein können.

2

Sämtliche Rügen, mit denen die Beschwerde die Zulassung der Revision

erstrebt hat, sind von dem Senat geprüft und verneint worden. Insbesondere

trifft es nicht zu, dass das Berufungsurteil auf schwerwiegenden Rechtsfehlern

beruht. Aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ergibt sich indes keine Verpflichtung,

dies über den durch § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO gezogenen Umfang hinaus näher

zu begründen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe weiter BGH, Beschl. v.

28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB

225/04; v. 21. September 2006 - IX ZR 119/05, st.Rspr.).

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.2002 - 318 O 56/02 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2003 - 9 U 198/02 -