Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.02.2007 – V ZR 160/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

23. Mai 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

12.000 €.

Gründe

I.

1

Die Kläger haben die Beklagten auf die Vornahme von Sichtschutzmaß-

nahmen an deren Doppelhaushälfte und darauf in Anspruch genommen, ihr

Haus mit Sprossenfenstern zu versehen. Den Wert beider Anträge haben sie

mit jeweils 12.000 € angegeben. Nachdem die Beklagten erklärt hatten, sie hät-

ten inzwischen sämtliche Fenster der Nord- und Westfassade mit Ausnahme

der Glasfassade im Erdgeschoss der Westseite als weiße Sprossenfenster aus-

führen lassen, beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen gerichtli-

chen Vergleich, in welchem sich die Beklagten verpflichteten, an ihrer Doppel-

haushälfte die im Erdgeschoss und im Obergeschoss an der Ostfassade

befindlichen Fenster so auszuführen, dass auf ihrer gesamte Höhe weder das

Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Später stellte sich heraus, dass am

Haus der Beklagten keine Sprossenfenster eingebaut wurden, sondern lediglich

der Beklagten keine Sprossenfenster eingebaut wurden, sondern lediglich

Fenster mit Vorsatzsprossen.

2

Daraufhin haben die Kläger die Anfechtung des Vergleichs wegen arglis-

tiger Täuschung erklärt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das

Landgericht hat die Erledigung des Verfahrens durch den Vergleich festgestellt.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revi-

sion hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbe-

schwerde der Kläger, mit welcher diese ihre ursprünglichen Klageanträge weiter

verfolgen möchten.

II.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert des Be-

schwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessver-

gleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, son-

dern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (BGH, Beschl. v.

30. September 1964, Ib ZR 215/62, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 119; Musie-

lak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rdn. 32 Stichwort Prozessvergleich; Münch-

Komm-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 3 Rdn. 127; Stein/Jonas/Roth, ZPO,

22. Aufl., § 3 Rdn. 68 Stichwort Vergleich [Wert bei Fortsetzung des Verfah-

rens]; wohl auch: Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Stichwort Vergleich). Das

gilt aber nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit auf den ur-

sprünglichen Streitstand zurückführt.

5

2. So liegt es hier nicht. Die Kläger haben mit dem Vergleich hinsichtlich

der Sichtschutzmaßnahmen einen Teilerfolg erzielt, den sie mit der Anfechtung

des Vergleichs nicht in Frage stellen wollen. Mehr könnten sie hinsichtlich die-

ses Teils ihrer Klage auch bei Fortsetzung des Rechtsstreits nicht erreichen.

Ziel ihrer Anfechtung ist es, auch bei dem anderen Teil ihrer Klage, nämlich

beim Einbau von Sprossenfenstern im Haus der Beklagten, einen Erfolg zu er-

reichen. Nur insoweit bleibt der Vergleich hinter dem durch eine Fortführung

des Rechtsstreits Erreichbaren zurück. In einer solchen Konstellation kann es

nur auf das Interesse der anfechtenden Partei ankommen (OLG Bamberg Jur-

Büro 1998, 541; OLG Frankfurt/Main, OLGR 2004, 122). Dessen Wert beträgt

nach den Angaben der Kläger selbst nur 12.000 € und erreicht den erforderli-

chen Beschwerdewert nicht.

III.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 29.12.2004 - 10 O 1342/03 -

OLG München, Entscheidung vom 23.05.2006 - 18 U 1877/05 -