BGH Beschluss vom 08.02.2007 – V ZR 160/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
23. Mai 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
12.000 €.
Gründe
I.
Die Kläger haben die Beklagten auf die Vornahme von Sichtschutzmaß-
nahmen an deren Doppelhaushälfte und darauf in Anspruch genommen, ihr
Haus mit Sprossenfenstern zu versehen. Den Wert beider Anträge haben sie
mit jeweils 12.000 € angegeben. Nachdem die Beklagten erklärt hatten, sie hät-
ten inzwischen sämtliche Fenster der Nord- und Westfassade mit Ausnahme
der Glasfassade im Erdgeschoss der Westseite als weiße Sprossenfenster aus-
führen lassen, beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen gerichtli-
chen Vergleich, in welchem sich die Beklagten verpflichteten, an ihrer Doppel-
haushälfte die im Erdgeschoss und im Obergeschoss an der Ostfassade
befindlichen Fenster so auszuführen, dass auf ihrer gesamte Höhe weder das
Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Später stellte sich heraus, dass am
Haus der Beklagten keine Sprossenfenster eingebaut wurden, sondern lediglich
der Beklagten keine Sprossenfenster eingebaut wurden, sondern lediglich
Fenster mit Vorsatzsprossen.
Daraufhin haben die Kläger die Anfechtung des Vergleichs wegen arglis-
tiger Täuschung erklärt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das
Landgericht hat die Erledigung des Verfahrens durch den Vergleich festgestellt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revi-
sion hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbe-
schwerde der Kläger, mit welcher diese ihre ursprünglichen Klageanträge weiter
verfolgen möchten.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert des Be-
schwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessver-
gleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, son-
dern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (BGH, Beschl. v.
30. September 1964, Ib ZR 215/62, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 119; Musie-
lak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rdn. 32 Stichwort Prozessvergleich; Münch-
Komm-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 3 Rdn. 127; Stein/Jonas/Roth, ZPO,
22. Aufl., § 3 Rdn. 68 Stichwort Vergleich [Wert bei Fortsetzung des Verfah-
rens]; wohl auch: Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Stichwort Vergleich). Das
gilt aber nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit auf den ur-
sprünglichen Streitstand zurückführt.
2. So liegt es hier nicht. Die Kläger haben mit dem Vergleich hinsichtlich
der Sichtschutzmaßnahmen einen Teilerfolg erzielt, den sie mit der Anfechtung
des Vergleichs nicht in Frage stellen wollen. Mehr könnten sie hinsichtlich die-
ses Teils ihrer Klage auch bei Fortsetzung des Rechtsstreits nicht erreichen.
Ziel ihrer Anfechtung ist es, auch bei dem anderen Teil ihrer Klage, nämlich
beim Einbau von Sprossenfenstern im Haus der Beklagten, einen Erfolg zu er-
reichen. Nur insoweit bleibt der Vergleich hinter dem durch eine Fortführung
des Rechtsstreits Erreichbaren zurück. In einer solchen Konstellation kann es
nur auf das Interesse der anfechtenden Partei ankommen (OLG Bamberg Jur-
Büro 1998, 541; OLG Frankfurt/Main, OLGR 2004, 122). Dessen Wert beträgt
nach den Angaben der Kläger selbst nur 12.000 € und erreicht den erforderli-
chen Beschwerdewert nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 29.12.2004 - 10 O 1342/03 -
OLG München, Entscheidung vom 23.05.2006 - 18 U 1877/05 -