BGH Beschluss vom 08.02.2007 – V ZR 166/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
40.000 €.
Gründe
I.
Die Klägerin war Eigentümerin eines größeren Grundbesitzes in der Nä-
he von Potsdam-Drewitz. Er bestand aus mehreren Einzelgrundstücken mit ei-
ner Gesamtgröße von etwa 220.000 qm. Der gesamte Grundbesitz wurde 1952
unter staatliche Verwaltung gestellt. Ein Teil dieser Grundstücke wurde 1971
förmlich enteignet, weil er für die Veränderung der Trassenführung der heutigen
Bundesautobahn 115 im Südwesten von Berlin und zur Anlegung des Kontroll-
punktes Potsdam-Drewitz benötigt wurde. Der übrige Teil dieser Grundstücke,
um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, wurde an das Ministerium für nati-
onale Verteidigung der DDR verpachtet und für im Einzelnen zwischen den Par-
teien streitige militärische Zwecke genutzt. 1971 drang der örtliche Komman-
deur auf eine Bereinigung der Grundstücksverhältnisse und erreichte eine Ent-
eignung nach dem Verteidigungsgesetz, die gegen Zahlung einer Entschädi-
gung von etwa 6.500 Mark der DDR durchgeführt wurde. An der Zahlung dieser
Entschädigung scheitert der Versuch der Klägerin, eine Rückübertragung dieser
Grundstücke nach dem Vermögensgesetz zu erreichen. Die Klägerin beantrag-
te deshalb den Verkauf zu einem Viertel des Grundstückswerts nach Maßgabe
des Mauergrundstücksgesetzes. Das lehnte die zuständige Oberfinanzdirektion
C. mit Bescheid vom 8. Juni 1999 ab. Dieser Bescheid wurde der Kläge-
rin am 11. Juni 1999 zugestellt. Mit ihrer am 10. August 1999 bei Gericht einge-
reichten Feststellungsklage verfolgt sie ihr Anliegen weiter.
Das Landgericht hat der auf Feststellung des Ankaufsanspruchs gerich-
teten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Beru-
fung der Beklagten abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dage-
gen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit welcher diese
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchte. Die Be-
klagte beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache
wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Ankaufsansprüche
konnten nach § 4 MauerG nur in einer Ausschlussfrist geltend gemacht werden,
die mit dem 31. Januar 1997 abgelaufen ist.
2. Aus diesem Grund kommt auch eine Zulassung der Revision zur Fort-
bildung des Rechts nicht mehr in Betracht.
3. Im Ergebnis ist die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Ankaufsanspruch
der Klägerin letztlich verneint hat, erforderte allerdings, für sich genommen, die
Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Sie
beruht nämlich auf einem falschen Obersatz.
aa) Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass die Grundstücke,
deren Rückverkauf die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit verlangt, im Sinne
von § 1 Abs. 1 MauerG in Grenzgebieten liegen. Auf einem Teil dieser
Grundstücke befänden sich auch Grenzanlagen. Der Anspruch scheitere aber
daran, dass die Grundstücke nicht zwecks Errichtung oder Ausbaus von Sperr-
anlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) in Volkseigentum überführt worden seien. Diese seien
schon 1970 errichtet worden; ein inhaltlicher Zusammenhang zur späteren
Überführung in Volkseigentum sei nicht zu erkennen.
bb) Diese Begründung trägt das Ergebnis nicht. Der Gesetzgeber be-
handelt die enteigneten Mauer- und Grenzgrundstücke mit dem Mauergrund-
stücksgesetz anders als die übrigen enteigneten Grundstücke, weil ihre Enteig-
nung „einem verwerflichen Verwendungszweck“ gedient hat. Bei dem Versuch,
diese Anlagen zu überwinden, seien viele Menschen getötet oder verletzt wor-
den. Zahlreiche Fluchtversuche seien gescheitert und mit empfindlichen Strafen
geahndet worden. Das habe die Mauer und die Grenze zu einem Sinnbild der
deutschen Teilung gemacht (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in
BT-Drucks. 13/3734 S. 7). Bei dieser Zielsetzung kann es entgegen der Auffas-
sung des Berufungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt
ihrer
förmlichen
Überführung in Volkseigentum ankommen (RVI/Wasmuth, [Stand September
2005] § 1 MauerG Rdn. 26). Entscheidend muss vielmehr sein, dass eine Über-
führung in Volkseigentum stattfand und dass die Grundstücke für Mauer und
Grenzanlagen verwendet wurden. Etwas anderes gälte nur, wenn die
Grundstücke schon früher für andere Zwecke enteignet worden wären und erst
danach
für Grenzanlagen verwendet wurden (Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses in BT-Drucks. 13/3734 S. 8). So liegt es hier nicht. Der
Zweck hat sich zwischen der zunächst erfolgten tatsächlichen Inanspruchnah-
me und der förmlichen Überführung in Volkseigentum nicht verändert.
b) Die Zulassung der Revision scheitert aber daran, dass es auf diese
Frage nicht ankommt. Ein Ankaufsanspruch scheidet nach § 1 Abs. 1 MauerG
aus, weil die hier in Rede stehenden Grundstücke nicht für Zwecke der Errich-
tung oder des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und der Deut-
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) enteignet worden
sind.
aa) Eine Enteignung dient diesem Zweck nur, wenn auf dem Grundstück
Sperranlagen errichtet worden sind oder, was ausreichen würde (RVI/Wasmuth,
aaO Rdn. 25; Erlass des Bundesministeriums der Finanzen v. 12. September
1996, VI A 2, O 1002, 30.3-66/96, VIZ 1996, 636), errichtet werden sollten. Auf
die Art der Sperranlage kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr ihr
Zweck. Ein Ankaufsrecht nach dem Mauergrundstücksgesetz rechtfertigt die
Errichtung
einer Sperranlage
nur, wenn
sie
dazu
diente,
die
ehemalige Grenze zu markieren oder zu sichern oder Fluchtversuche zu ver-
hindern (Hellmann in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG,
[Stand August 1996] § 1 MauerG Rdn. 12). Umstritten ist, ob dazu nur Anlagen
gehören, die diesem Zweck unmittelbar dienten (so: Erlass des Bundesministe-
riums der Finanzen v. 1. Juli 1996, VI A 2 - O 1002 - 30.3-40/96, VIZ 1996, 634;
Hellmann, aaO; Horst in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der e-
hemaligen DDR [Stand Juni 1997] § 1 MauerG Rdn. 7), oder auch Anlagen, die,
wie etwa Kasernen der Grenztruppen, diesem Zweck nur mittelbar dienten (so:
RVI/Wasmuth, aaO, Rdn. 30). Diese Frage bedarf hier aber keiner Entschei-
dung.
bb) Die früher der Klägerin gehörenden Grundstücke dienten weder un-
mittelbar noch mittelbar der Markierung oder Sicherung der Grenze. Sie befin-
den sich zwar in ihrer Nähe. Auf ihnen befanden sich aber weder der eigentli-
che Grenzzaun noch andere Anlage, die die Grenze markieren oder sichern
oder Fluchtversuche verhindern sollten. Die Grundstücke wurde vielmehr als
Kaserne genutzt. Dort waren auch keine Einheiten der Grenztruppe der Natio-
nalen Volksarmee (NVA) stationiert, sondern mit einem motorisierten Schützen-
regiment eine nicht mit dem Schutz der Grenze betraute Einheit der NVA. Auch
die damalige Nutzung des Geländes als Übungsplatz der Truppenluftabwehr
diente nicht der Sicherung der Grenze oder der Verhinderung von Fluchtversu-
chen.
cc) Nichts anderes ergibt sich aus dem - zudem einmaligen - Umstand,
dass die spanischen Reiter 1970 aufgestellt worden sind, weil ein Regiments-
angehöriger versucht hatte, mit einem Panzer des Regiments die Grenze zu
durchbrechen. Die spanischen Reiter wurden nämlich im Innern des Kaserne-
geländes aufgestellt. Sie konnten daher nicht ein Verlassen der DDR, sondern
nur verhindern, dass Panzer und anderes schweres Gerät an nicht dafür vorge-
sehenen Stellen von dem Kasernengelände entfernt wurden. Das Kasernenge-
lände war zudem der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die spanischen Reiter
dienten deshalb nicht anders als die auf den Grundstücken errichteten Zäune,
Mauern und Wachtürme der Sicherung des Kasernengeländes, der dort statio-
nierten oder übenden Einheiten und ihres Geräts, nicht jedoch der Sicherung
der Grenze oder dazu, die Bürger an einem Verlassen der DDR zu hindern. Sie
sind deshalb keine Sperranlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 MauerG. Damit
scheidet ein Ankaufsanspruch unabhängig von der Beantwortung der an sich
klärungsbedürftigen Frage nach der Bedeutung des zeitlichen Abstands zwi-
schen der tatsächlichen Inanspruchnahme des Grundstücks und seiner förmli-
chen Überführung in Volkseigentum aus.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 21.08.2002 - 5 O 167/99 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.06.2006 - 5 U 136/02 -