Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.02.2007 – VII ZB 117/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2007

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr.

Kniffka und Dr. Eick

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde

des Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2006 wird

auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde

ist nicht statthaft (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist

zudem nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelasse-

nen Rechtsanwalt eingelegt. Soweit sich das Rechtsmittel dage-

gen wendet, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückge-

wiesen worden ist, ist es nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht statthaft.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde greifen hierge-

gen keine verfassungsrechtlichen Bedenken durch (BVerfG, NJW

2005, 659 f. mit weiteren Nachweisen).

Dressler

Haß

Wiebel

Kniffka

Eick

Vorinstanzen:

LG Konstanz, Entscheidung vom 20.01.2006 - 4 O 515/02 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.11.2006 - 9 U 30/06 -