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BGH Beschluss vom 08.02.2007 – VII ZR 220/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Bauner, die Richterin

Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zum

Rechtsschutzbedürfnis für den auf § 888 BGB gestützten Klageantrag

und zur Inhaltskontrolle des § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B sowie die

verfehlte Begründung im Berufungsurteil zur Abweisung der Widerklage

veranlassen die Zulassung nicht, da keine entscheidungserheblichen

Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben sind.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 58.091,74 €

Dressler

Haß

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Gießen, Entscheidung vom 02.04.1998 - 4 O 480/95 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2005 - 7 U 93/98 -