BGH Beschluss vom 08.02.2007 – VII ZR 220/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Bauner, die Richterin
Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zum
Rechtsschutzbedürfnis für den auf § 888 BGB gestützten Klageantrag
und zur Inhaltskontrolle des § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B sowie die
verfehlte Begründung im Berufungsurteil zur Abweisung der Widerklage
veranlassen die Zulassung nicht, da keine entscheidungserheblichen
Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 58.091,74 €
Dressler
Haß
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 02.04.1998 - 4 O 480/95 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2005 - 7 U 93/98 -