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BGH Beschluss vom 13.02.2007 – 3 StR 13/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2007 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert