Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2007 – 3 StR 425/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 425/06

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Geiselnahme u. a.;

hier: Anhörungsrüge des Verurteilten V. Ö.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlos-

sen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten V. Ö. gegen den

Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf

sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister

und Becker wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Verurteilten V. Ö. auf Nachholung rechtli-

chen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 14. De-

zember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzu-

Gründe:

lässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Be-

schlusswege (hier: § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in ent-

sprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft

vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH NStZ 1993, 600;

BGH bei Kusch NStZ-RR 2001, 130 Nr. 4). Etwas anderes gilt auch dann nicht,

wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356 a StPO verbunden wird, der

sich jedoch - wie hier (s. unten 2.) - deswegen als unbegründet erweist, weil die

gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in

eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Ge-

hör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Denn § 356 a StPO

verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden

hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf

rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhel-

fen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens

zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungs-

gesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103

Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschl. vom

22. November 2006 - 1 StR 180/06; noch offen gelassen von BGH NStZ-RR

2005, 173, 174; 2006, 85).

2

Den Anträgen des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ab-

lehnungsgesuch berufenen Richter vorab namhaft zu machen, den Berichter-

statter bekannt zu geben sowie die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne

für die Jahre 2006 und 2007 mitzuteilen, war nicht nachzukommen: § 24 Abs. 3

Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Aus-

scheiden der abgelehnten Richter (§ 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO) gemäß § 26 a

Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2

Besetzungsmitteilung 1, insoweit in NStZ-RR 2006, 85 nicht abgedruckt). Die

Bekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die se-

natsinternen Geschäftsverteilungspläne können jederzeit bei der Präsidialge-

schäftsstelle des Bundesgerichtshofs eingesehen werden (§ 21 g Abs. 7, § 21 e

Abs. 9 GVG).

3

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent-

scheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht

hätte Stellung nehmen können; dies behauptet er auch selbst nicht. Dass der

Senat in seiner Entscheidung zwar Anlass gesehen hat, ergänzend zur An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts auf einige völlig neben der Sache lie-

genden Revisionsrügen einzugehen, ohne sich dabei näher mit dem vom Wahl-

verteidiger des Verurteilten für besonders gewichtig erachteten, tatsächlich aber

offensichtlich unbehelflichen Sachvortrag hierzu zu befassen, liegt in der Natur

des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Einen Gehörsverstoß im Sinne des

§ 356 a StPO begründet dies ersichtlich nicht.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert