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BGH Beschluss vom 22.11.2006 – 1 StR 180/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 180/06

BESCHLUSS

vom

22. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2006 be-

schlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 23. Oktober 2006 auf Nach-

holung rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom

16. Oktober 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichts-

hof Nack sowie der weiteren Mitglieder des 1. Strafsenats des

Bundesgerichtshofs in der Besetzung anlässlich der Hauptver-

handlung vor dem Senat am 12. und 16. Oktober 2006 wegen

Besorgnis der Befangenheit wird als unstatthaft zurückgewie-

sen.

Gründe:

1

1. Für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO ist kein Raum. Der Senat

hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwer-

tet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berück-

sichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtli-

ches Gehör verletzt.

2

§ 356a StPO erfasst auch Urteile der Revisionsgerichte, „da Hauptver-

handlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen

Verteidiger stattfinden können und es dann möglich ist, dass sie ihren Anspruch

auf rechtliches Gehör deshalb nicht wahrnehmen können, weil ihnen der Zeit-

punkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt

wurde oder weil sie durch andere Gründe am Erscheinen verhindert sind“.

Demgegenüber ist aber „eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kaum vorstell-

bar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht an-

wesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können“ (BT-Drucks.

15/3706, S. 17).

3

In der Revisionshauptverhandlung dieses Verfahrens wurden die im Hin-

blick auf die Sachrüge maßgeblichen Aspekte der Beweiswürdigung der Straf-

kammer zu Beginn der Hauptverhandlung im ausführlichen Vortrag des Be-

richterstatters (§ 351 Abs. 1 StPO) dargelegt. Nicht nur der Vorsitzende, son-

dern bereits der Berichterstatter hat in seinem Vortrag auch darauf hingewie-

sen, dass die Ausführungen des Nebenklägervertreters im Rahmen der Be-

gründung der Sachrüge zur Nichtberücksichtigung der in der Hauptverhandlung

vor der Strafkammer verlesenen Passage aus „H. ’s Tagebuch“ zum Brief mit

den Worten „Wenn sie sagt 'ja ich war’s', bin ich für Jahre im Knast“ im Urteil

des Landgerichts als Formalrüge - Verletzung des § 261 StPO - angesehen

werden könnten (Rechtsgedanke des § 300 StPO). Auch im Übrigen hat der

Senat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstände berücksichtigt, die

nicht in den Revisionsbegründungen angesprochen wurden oder Gegenstand

der Erörterung während der Revisionshauptverhandlung waren. Zu all dem

Stellung zu nehmen, hatten sowohl der Angeklagte als auch der Verteidiger in

der Revisionshauptverhandlung am 12. Oktober 2006 umfassend Gelegenheit.

Dies geschah nicht.

4

2. Der Befangenheitsantrag ist nicht statthaft, da er nach dem letzten

Wort des Angeklagten gestellt wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

Anderes folgt auch nicht daraus, dass mit dem Befangenheitsantrag die

Gehörsrüge gemäß § 356a StPO erhoben wurde und der Senat zunächst dar-

über befinden muss, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungs-

erheblicher Weise verletzt wurde. Denn diese Vorschrift - und entsprechende

Normen in anderen Verfahrensgesetzen - wurden geschaffen, um dem Gericht,

das in der Sache entschieden hat, im Falle von Verstößen gegen den Anspruch

auf rechtliches Gehör, Gelegenheit zu geben, selbst dem Mangel abzuhelfen,

ohne dass es der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde bedarf. Die Gehörs-

rüge dient jedoch nicht dazu, unstatthaften (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO) Befan-

genheitsanträgen Geltung zu verschaffen.

6

Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das rechtliche Gehör tatsächlich

verletzt und deshalb nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzuholen

wäre, kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Der Angeklagte

konnte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen (vgl. BGH, Be-

schluss vom 18. Oktober 2001 - 3 StR 187/01 -).

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf