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BGH Beschluss vom 13.02.2007 – 5 StR 4/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bautzen vom 24. Oktober 2006 gemäß
§ 348 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafausset-
zung zur Bewährung versagt wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts,
denen er beitritt. Die Feststellungen zur Frage der Strafaussetzung zur Be-
währung hebt der Senat auf, um dem neuen Tatrichter eine neue umfassen-
de Würdigung zu ermöglichen.
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