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BGH Beschluss vom 13.02.2007 – 5 StR 4/07

5. Strafsenat

5 StR 4/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bautzen vom 24. Oktober 2006 gemäß

§ 348 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafausset-

zung zur Bewährung versagt wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts,

denen er beitritt. Die Feststellungen zur Frage der Strafaussetzung zur Be-

währung hebt der Senat auf, um dem neuen Tatrichter eine neue umfassen-

de Würdigung zu ermöglichen.

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