BGH Beschluss vom 13.02.2007 – 5 StR 534/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Potsdam vom 14. Juli 2006 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten S. bemerkt der Senat:
Der Senat schließt aus, dass eine Einhaltung der Wahrunterstellung des Be-
weisziels, „der Angeklagte (beging) in den genannten Fällen die Taten, um
Geldmittel zu erlangen, die er verspielen wollte“ (Revisionsbegründung S. 6,
13 ff.), im Kontext der übrigen Feststellungen zur Annahme so gravierender
psychischer Veränderungen der Persönlichkeit des Angeklagten wegen
„Spielsucht“ hätte führen können, die allein ausnahmsweise – einer krankhaf-
ten seelischen Störung gleichwertig – zur Bejahung des § 21 StGB hätten
führen können (vgl. BGHSt 49, 365, 369 f.).
Der Angeklagte ist bei der aus 33 Einzelfreiheitsstrafen gebildeten Gesamt-
freiheitsstrafe von nur drei Jahren ferner nicht dadurch beschwert, dass es
das Landgericht unterlassen hat, mit der Geldstrafe des zäsurbegründenden
Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 11. Januar 2005 und den für die fünf
Taten vom Juni 2004 und die Tat vom 4. Januar 2005 ausgeurteilten Strafen
eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
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