Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2007 – 5 StR 534/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Potsdam vom 14. Juli 2006 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Zur Revision des Angeklagten S. bemerkt der Senat:

Der Senat schließt aus, dass eine Einhaltung der Wahrunterstellung des Be-

weisziels, „der Angeklagte (beging) in den genannten Fällen die Taten, um

Geldmittel zu erlangen, die er verspielen wollte“ (Revisionsbegründung S. 6,

13 ff.), im Kontext der übrigen Feststellungen zur Annahme so gravierender

psychischer Veränderungen der Persönlichkeit des Angeklagten wegen

„Spielsucht“ hätte führen können, die allein ausnahmsweise – einer krankhaf-

ten seelischen Störung gleichwertig – zur Bejahung des § 21 StGB hätten

führen können (vgl. BGHSt 49, 365, 369 f.).

Der Angeklagte ist bei der aus 33 Einzelfreiheitsstrafen gebildeten Gesamt-

freiheitsstrafe von nur drei Jahren ferner nicht dadurch beschwert, dass es

das Landgericht unterlassen hat, mit der Geldstrafe des zäsurbegründenden

Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 11. Januar 2005 und den für die fünf

Taten vom Juni 2004 und die Tat vom 4. Januar 2005 ausgeurteilten Strafen

eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

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