Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.02.2007 – 5 StR 560/06

5. Strafsenat

5 StR 560/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 1. September 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen

Die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB hat der Beschwerdefüh-

rer wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.

Basdorf Raum Brause

Schaal Jäger