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BGH Beschluss vom 13.02.2007 – 5 StR 560/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 1. September 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen
Die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB hat der Beschwerdefüh-
rer wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.
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