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BGH Urteil vom 13.02.2007 – XI ZB 24/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZB 24/06

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

am 13. Februar 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss

der 6. Kammer

für Handelssachen des Landgerichts

Darmstadt vom 23. Juni 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die

Berufung der Klägerin und über die Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens an das Landgericht Darmstadt zurück-

verwiesen.

Beschwerdewert: 900 €

Gründe:

I.

1

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf

Herausgabe zweier Bürgschaftsurkunden geltend gemacht. Das Amtsge-

richt hat mit Urteil vom 29. Oktober 2004, zugestellt am 22. November

2004, die Klage abgewiesen. Nachdem die Beklagte bereits mit Schrei-

ben vom 16. November 2004 die beiden Bürgschaftsurkunden an die

Klägerin übersandt hatte, hat die Klägerin am 6. Dezember 2004 Beru-

fung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin den

Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom

23. Juni 2006 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als

unzulässig verworfen. Die Berufung der Klägerin sei bereits im Zeitpunkt

der Berufungseinlegung unzulässig gewesen, weil die Beschwer der Klä-

gerin lediglich in ihrem Kosteninteresse bestanden habe. Dieses setze

sich aus den Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten einschließlich

ihres Korrespondenzanwalts und den Gerichtskosten zusammen und

betrage lediglich 550 €. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kläge-

rin.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt-

hafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, weil dies zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der ange-

fochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich

gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-

zes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die

Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu

den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutba-

rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe-

ren oder aufgrund eines im Einzelfall offenkundigen Verstoßes gegen

Verfahrensgrundrechte zu versagen (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234;

BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).

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Indem das Berufungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2.) die Be-

schwer der Klägerin lediglich nach den ihr entstandenen außergerichtli-

chen Kosten und den Gerichtskosten berechnet hat, ohne auch die ihr in

dem erstinstanzlichen Urteil auferlegten außergerichtlichen Kosten der

Beklagten zu berücksichtigen, hat es der Klägerin den Zugang zur Beru-

fungsinstanz ungerechtfertigt versagt.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der

Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die

Berufungssumme von 600 €. Dabei kann dahinstehen, ob der Ausgangs-

punkt des Berufungsgerichts, infolge der Erledigung der Hauptsache be-

stehe die Beschwer der Klägerin nur noch in ihrem Kosteninteresse, zu-

treffend ist oder ob die Erledigung der Hauptsache "zwischen den In-

stanzen" die sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende Beschwer

des unterlegenen Klägers nicht beseitigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom

29. April 1992 - XII ZR 221/90, NJW-RR 1992, 1032, 1033; Zöller/

Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. Vor § 511 Rdn. 23). Das Kosteninteresse

der Klägerin bildet jedenfalls die Untergrenze für ihre Beschwer.

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Dieses übersteigt die Berufungssumme von 600 €. Entgegen der

Berechnung des Berufungsgerichts sind hierbei nicht nur die Gerichts-

kosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin von zu-

sammen 550 €, sondern auch die ihr in dem erstinstanzlichen Urteil auf-

erlegten außergerichtlichen Kosten der Beklagten über 282,50 € zu be-

rücksichtigen, so dass die Beschwer der Klägerin mehr als 600 € beträgt.

Weshalb das Berufungsgericht letztere trotz des Hinweises der Klägerin

im Schriftsatz vom 8. Juni 2005 nicht einbezogen hat, ist nicht nachvoll-

ziehbar; eine Begründung hat es hierfür nicht gegeben.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

AG Bensheim, Entscheidung vom 29.10.2004 - 6 C 765/04 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.06.2006 - 18 S 7/05 -