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BGH Beschluss vom 14.02.2007 – 1 StR 7/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 2006 be- schlossen:
1. Gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Verfolgung in den Fällen II.2 des Urteils auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie im Fall II.3 auf den schweren sexuellen Missbrauch von Kin- dern beschränkt.
2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO), dass im Fall II.1 des Urteils die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Ne- benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen.
Wegen der Gründe nimmt der Senat auf die Ausführungen des Gene- ralbundesanwalts vom 18. Januar 2007 Bezug.
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