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BGH Beschluss vom 14.02.2007 – 2 StR 479/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 479/06

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Soweit der Angeklagte im Fall 3 der Gründe des Urteils des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2006 verurteilt

worden ist, wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein-

gestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-

fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

Untreue in fünf Fällen schuldig ist und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe auf-

gehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung

über die Gesamtstrafe und die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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1. Der Senat hat das Verfahren, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Ur-

teilsgründe verurteilt worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß

§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Aufgrund der hierzu getroffenen Feststellungen

kann nicht abschließend beurteilt werden, ob und inwieweit sich der Angeklagte

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wegen Untreue zum Nachteil der Gesellschaft oder der Anleger strafbar ge-

macht hat. Ein neues Urteil zu diesem Tatvorwurf ist im Hinblick auf die be-

trächtliche bisherige Verfahrensdauer und die verfügbaren Beweismittel in an-

gemessener Frist nicht zu erwarten. Die Teileinstellung führt zu der aus dem

Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat nur zum Gesamt-

strafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

Mit der Teileinstellung entfällt die bisherige Einsatzstrafe. Dies hat die

Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Die weiteren Einzelstrafen

können dagegen bestehen bleiben. Zwar begegnet die Annahme besonders

schwerer Fälle der Untreue in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe Bedenken.

Das Landgericht hat sich zur Begründung jeweils allein auf das Vorliegen eines

Vermögensverlusts großen Ausmaßes im Sinne von § 266 Abs. 2 StGB in Ver-

bindung mit § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung

des 6. Strafrechtsreformgesetzes gestützt. Zum Zeitpunkt der Begehung der

Taten galt jedoch § 266 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 2. Januar 1975. Es

wäre daher zunächst zu prüfen gewesen, ob nach dem zur Tatzeit geltenden

Recht ein nicht mit Regelbeispielen umschriebener besonders schwerer Fall

vorliegt (BGH wistra 2001, 303; 388). Bei dieser Entscheidung stellt die Höhe

des verursachten Vermögensnachteils zwar einen Umstand von erheblichem

Gewicht dar. Dieser darf jedoch nicht gesondert betrachtet und isoliert gewür-

digt werden. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Ange-

klagten sprechenden Umstände erforderlich (BGHR StGB § 266 Abs. 2 Ge-

samtwürdigung 1). Eine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht jedoch

nicht vorgenommen.

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Der Senat sieht gleichwohl von einer Aufhebung der verbleibenden mil-

den Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von zwei, vier und einem Monat sowie zwei

Geldstrafen von jeweils zehn Tagessätzen) ab, da diese im Sinne von § 354

Abs. 1 a StPO angemessen sind.

Hinsichtlich der Bildung der Gesamtstrafe hat der Senat von der Mög-

lichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren. Die nach-

trägliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit einschließlich der notwendigen

Kostenentscheidung dem nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständigen Gericht

(vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2, 3).

Rissing-van Saan Bode Fischer

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