Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.02.2007 – 2 StR 603/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 603/06

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 16. August 2006 wird mit der Maßgabe

verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung (§ 177

StGB i.d.F. des 4. StRG) in zwei Fällen und sexueller Nötigung

(§ 178 StGB i.d.F. des 4. StRG) in drei Fällen verurteilt ist, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in fünf Fäl-

len, davon in zwei Fällen in Form des Beischlafs" (§ 177 StGB a. F.) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Soweit der Angeklagte im Ju-

ni/Juli 1984 bis September 1984 drei Taten begangen hat, bei denen es zwar

zu sexuellen Handlungen (Fall 1: Eindringen mit den Fingern in die Vagina,

Fall 3: Analverkehr, Fall 4: Oralverkehr), nicht aber zum außerehelichen Bei-

schlaf gekommen war, war er nach dem zur Tatzeit geltenden milderen Recht

nicht wegen Vergewaltigung, sondern wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB)

in drei Fällen zu verurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend be-

richtigt. Die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafenausspruch werden

davon nicht berührt, da das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung von

dieser Strafvorschrift ausgegangen ist und nur eine unzutreffende Tenorierung

vorgenommen hat.

2

Verjährung war weder hinsichtlich der beiden Vergewaltigungen (Taten 2

und 5 begangen Ende August 1984 und am 15. Oktober 1992) - mit einer Ver-

jährungsfrist von 20 Jahren - noch hinsichtlich der sexuellen Nötigungen (Taten

1, 3 und 4) - mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren - eingetreten. Nach

§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruhte die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vor-

schrift am 30. Juni 1994 noch nicht abgelaufene Verjährung bis zum 16. August

1986, da die am 17. August 1968 geborene Geschädigte mit dem Ablauf des

16. August 1986 ihr 18. Lebensjahr vollendete. Die am 17. August 1986 in Lauf

gesetzte Verjährungsfrist wurde u. a. durch die Erhebung der Anklage, die Er-

öffnung des Hauptverfahrens im Jahre 1993, die vorläufige gerichtliche Einstel-

lung des Verfahrens wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit am

16. November 1995 und durch die Anordnungen zur Untersuchung der Ver-

handlungsfähigkeit des Angeklagten 1999, 2003 und zuletzt am 2. März 2005

unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6, 7, 11 StGB). Auf der Grundlage der für die

Taten 1, 3 und 4 maßgeblichen Verjährungsfrist von zehn Jahren war auch die

absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren nicht abgelaufen. Sie wäre am 16. Au-

gust 2006 um 24.00 Uhr eingetreten, dem Tag, der nach seiner Bezeichnung

dem Anfangstag der Frist vorangeht (Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 78 Rdn. 7).

Zuvor war jedoch am 16. August 2006 das erstinstanzliche Urteil ergangen und

damit der Ablauf der Verjährung gehemmt (§ 78 b Abs. 3 StGB).

Rissing-van Saan Otten Fischer

Roggenbuck Appl