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BGH Beschluss vom 14.02.2007 – 3 StR 459/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 459/06

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2007 gemäß §§ 206 a,

349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Aurich vom 6. September 2006 mit den Feststellungen aufgeho-

ben und das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-

nen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Betäu-

bungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-

geklagten hat einen vorläufigen Erfolg.

1. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung hat ergeben, dass es

mangels ausreichender Konkretisierung und Individualisierung der Tatvorwürfe

an der Verfahrensvoraussetzung wirksamer Anklageerhebung und demzufolge

auch an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. Der Senat stellt daher

das Verfahren ein.

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Wird durch den Eröffnungsbeschluss die Anklage unverändert zur

Hauptverhandlung zugelassen, so führen schwere Mängel des Anklagesatzes

zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. Solche Mängel liegen vor, wenn

unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und

welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben

würde (st. Rspr.; vgl. z. B. BGHSt 10, 137; BGH NStZ 1984, 133; 1985, 464,

465 m. w. N.).

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So ist es hier: Die Anklage legt dem Angeklagten 18 Fälle der Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in Tateinheit mit Handeltreiben

in nicht geringer Menge und mit Abgabe an Minderjährige) sowie 3 Fälle des

Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben zur Last (unzutreffend ist

deshalb bereits die Angabe, der Angeklagte habe 22 Taten begangen). Im kon-

kreten Anklagesatz wird hinsichtlich der Einfuhrtaten lediglich eine Tat geschil-

dert (Einfuhr von 500 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von "weit über

7,5 g THC", Weiterverkauf dieser Menge, soweit nicht Abgabe an einen Minder-

jährigen in Form täglicher Konsumeinheiten). An der Konkretisierung der

verbleibenden 17 Taten fehlt es. Dass der Angeklagte dabei jeweils eine der

ersten Tat vergleichbare Tat begangen haben soll, bei der lediglich der genaue

Zeitpunkt im Unklaren geblieben ist, kann ausgeschlossen werden: Unter den

Taten sollen auch Drogenankäufe in Deutschland sein, demnach kann die an-

geklagte Einfuhr in einer unklaren Zahl von Fällen gar nicht stattgefunden ha-

ben. Wegen der "Größenordnung von jeweils 100 Gramm" der "Weichdroge"

und der fehlenden Angabe eines Wirkstoffgehalts ist nicht klar, ob der Ange-

klagte eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln eingeführt oder mit ihr

Handel getrieben hat. Soweit die Anklage einzelne (mehr als 80) Betäubungs-

mittelverkäufe des Angeklagten auflistet, handelt es sich dabei um Veräuße-

rungsgeschäfte, die Teilmengen des zuvor erworbenen Rauschgifts betreffen.

Diese tragen zur Konkretisierung der Ankaufstaten nicht bei. Als Einzelverkäufe

sind sie nicht angeklagt. Auch bezüglich der drei Taten des Bestimmens eines

Minderjährigen zum Handeltreiben fehlt es an der Konkretisierung.

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Diese an eine Anklageschrift zu stellenden Anforderungen können auch

nicht unter dem Gesichtspunkt abgeschwächt werden, dass der Angeklagte

aufgrund von geständigen Angaben nun wegen 21 Betäubungsmittelstraftaten

zu einer für den dort festgestellten Schuldumfang angemessen erscheinenden

Strafe verurteilt worden ist.

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Der Senat stellt wegen der gravierenden Mängel der Anklage das Ver-

fahren auch insoweit ein, als der Anklage eine Einfuhrtat als hinreichend kon-

kretisiert entnommen werden kann. Damit kann dem Verfahren insgesamt eine

neue, tragfähige Grundlage geschaffen werden. Das Aussageverhalten des

Angeklagten wird die beschleunigte Erhebung einer neuen Anklage und Durch-

führung einer erneuten Hauptverhandlung ermöglichen.

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2. Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:

a) Der Verurteilung des Angeklagten wegen Bestimmens einer Person

unter 18 Jahren zum Betäubungsmittelhandel stünden auf der Grundlage der

bisherigen Feststellungen auch materiellrechtliche Bedenken entgegen. Der

Zeuge M. war mit dem Konsum von Haschisch und Marihuana

schon im Alter von 12 Jahren vertraut. Es erscheint nicht fern liegend, dass er

zur Finanzierung seines Eigenverbrauchs auch bereits mit Betäubungsmitteln

gehandelt hat, ehe er den bis dahin nicht wegen Betäubungsmitteldelikten in

Erscheinung getretenen Angeklagten kennen lernte, der nach seiner Einlassung

ins Rauschgiftgeschäft eingestiegen ist, um sich die Freundschaft des Zeugen

zu erhalten (UA S. 7). Es sind deshalb genauere Feststellungen dazu erforder-

lich, auf welche Weise und zu welchen Geschäften der Angeklagte den Jugend-

lichen "bestimmt" hat.

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Im Falle einer erneuten Verurteilung wegen § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG

empfiehlt es sich, dieses Delikt als das im Vergleich zu den anderen verwirklich-

ten Tatbeständen schwerste an den Anfang des Schuldspruchs zu stellen.

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b) Sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem

Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat des Handeltrei-

bens anzusehen, weil bereits der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, die

zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, den

Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; zu

dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungsein-

heit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift

betreffen (BGHR BtMG Bewertungseinheit 15 m. w. N.). Dies gilt auch, soweit

die Veräußerungsgeschäfte den Tatbestand der Abgabe an Minderjährige

(§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) erfüllen. Mehrere Abgaben an einen Min-

derjährigen aus derselben Rauschgiftmenge stellen nur eine Abgabe (Bewer-

tungseinheit) dar, die tateinheitlich mit dem Handeltreiben zusammentrifft (vgl.

BGH aaO).

Tolksdorf Winkler Pfister

RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt Hubert

an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf