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BGH Beschluss vom 14.02.2007 – 5 StR 13/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 7. September 2006 nach § 349

Abs. 4 StPO in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht Berlin hat die Angeklagten wegen schwerer räuberi-

scher Erpressung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung verurteilt, gegen den Angeklagten B. hat es auf eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, gegen den Angeklagten T. auf eine

solche von fünf Jahren erkannt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit

ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die sie jeweils nur hinsichtlich

des Rechtsfolgenausspruchs – der Angeklagte B. strebt die Anord-

nung der Maßregel des § 64 Abs. 1 StGB an – näher ausführen.

2

Die Rechtsmittel haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im

Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

1. Die Begründung für die Nichtanordnung der Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt hält für beide Angeklagte rechtlicher Überprüfung nicht

stand.

a) Das Landgericht hat – sachverständig beraten – bei dem Angeklag-

ten B. ein Abhängigkeitssyndrom mit daraus resultierender schwerer

Persönlichkeitsveränderung festgestellt, welches einen Hang im Sinne des

§ 64 Abs. 1 StGB begründe. Weiter ist es davon ausgegangen, dass er und

der Angeklagte T. die Taten begangen haben, um sich mit der Beute „die

täglich benötigte Drogendosis” zu beschaffen, da sie Angst vor Entzugser-

scheinungen gehabt haben. Jedoch hat es einen symptomatischen Zusam-

menhang zwischen dem Hang und den Taten verneint. Denn der Angeklagte

habe zur Milderung der Auswirkungen seiner Borderline-Persönlichkeits-

störung mit dem Drogenkonsum begonnen und sei dann abhängig gewor-

den. Die Taten seien daher nur „vordergründig auf den Hang zurückzufüh-

ren” (UA S. 16). Jedenfalls aber sei eine Entziehungskur aussichtslos. Dies

begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Zwar muss zwischen dem im § 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hang

zum Konsum berauschender Mittel im Übermaß und den Taten sowie der

zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomatischer Zusammenhang bestehen

(BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 und 2), jedoch kann

dieser mit den Erwägungen des Landgerichts nicht in Frage gestellt werden.

Bei der abgeurteilten massiven Beschaffungskriminalität besteht ein eviden-

ter Zusammenhang zwischen Hang und Straftaten, der auch in früheren Ver-

urteilungen des Angeklagten wegen aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit

begangener Straftaten deutlich wurde. Dies lässt sich durch den Verweis auf

die Borderline-Störung, die Anlass für die Entwicklung der Abhängigkeit sein

mag, nicht entkräften. So fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass

der Angeklagte – etwa aufgrund der Persönlichkeitsstörung – trotz erfolgrei-

cher Behandlung seiner Sucht im gleichen Maße gefährlich im Sinne des

§ 64 Abs. 1 StGB wäre (vgl. hierzu BGHR aaO).

6

Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, dass bei

dem therapiewilligen Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines

Behandlungserfolges (i. S. v. BVerfGE 91, 1) nicht besteht. Soweit das Land-

gericht – im Anschluss an den Sachverständigen – darauf abstellt, dass die

Persönlichkeitsstörung einem

therapeutischen Ansatz mit Gruppenge-

sprächen entgegenstehe, fehlen Darlegungen dazu, wieso keine eine adä-

quate Behandlung des Angeklagten gewährleistende Therapieform in Be-

tracht kommt, die hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bietet. Schwierig-

keiten bei der Ausgestaltung und praktischen Durchführung der Maßregel

dürfen grundsätzlich nicht die Entscheidung über deren Anordnung beein-

flussen, solange die übrigen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHR StGB §

64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 6). Allein das Scheitern einer länger als elf Jahre

zurückliegenden Entwöhnungstherapie – zu deren Behandlungskonzept

nichts bekannt ist – lässt nicht den Schluss auf die Erfolglosigkeit jedweden

Therapieansatzes zu.

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b) Bei dem Angeklagten T. hat das Landgericht – ohne insoweit

sachverständig beraten worden zu sein – einen auf seiner Heroinsucht beru-

henden Hang im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB festgestellt, jedoch von der

Anordnung der Maßregel abgesehen, da von dem Angeklagten keine sucht-

bedingten Straftaten mehr zu erwarten seien. Denn er habe sich während der

Untersuchungshaft von Drogen ferngehalten und sei abstinenzwillig. Dies

kann angesichts der Feststellungen, dass der Angeklagte die ausgeurteilten

schwerwiegenden Taten aufgrund seines Hangs begangen hat, einer Gefähr-

lichkeitsprognose nicht entgegenstehen. Allein der bekundete Abstinenzwille

reicht angesichts der nach den Feststellungen bereits seit 1995 bestehenden

Heroinabhängigkeit des Angeklagten, die zu seinem sozialen „Abstieg“ bis

hin zur Obdachlosigkeit führte, ersichtlich nicht aus, die Gefährlichkeit zu be-

seitigen. Dies verkennt letztlich das Landgericht auch nicht, wenn es aus-

führt, der Angeklagte bedürfe weiterhin ambulanter Therapie. Danach liegt es

aber nahe, dass die hangbedingte Gefährlichkeit fortbesteht.

8

2. Nunmehr wird – unter Hinzuziehung von Sachverständigen auch für

den Angeklagten T. – über die Maßregelfrage erneut zu entscheiden

sein. Der Senat hat den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch in vollem Umfang

aufgehoben, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, auch die

Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen unter Berücksichtigung von etwaigen

Maßregelanordnungen neu festzusetzen, zumal deren Auswirkung auf die

Strafaussprüche sich hier nicht ausschließen lässt.

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