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BGH Urteil vom 14.02.2007 – 5 StR 323/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
Nebenbeteiligte:
wegen Vorteilsannahme u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Dr. Jäger
Richterin
Rechtsanwalt Ku.
Rechtsanwalt Sch.
als beisitzende Richter,
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger für den Angeklagten S. ,
als Verteidiger für den Angeklagten K. und
Vertreter der Nebenbeteiligten,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2005 hinsicht-
lich der Fälle 2 bis 19 der Urteilsgründe (Verurteilungen we-
gen Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme) mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zu
den einzelnen Zuwendungen bleiben aufrechterhalten.
Die Revisionen des Angeklagten K. und der Nebenbetei-
ligten werden verworfen. Der Angeklagte K. und die Ne-
benbeteiligte haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-
tel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstraf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Vorteilsannah-
me in 18 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Geldbe-
trags von 171.363,35 € den Verfall angeordnet. Gegen den Mitangeklagten
K. hat das Landgericht wegen Vorteilsgewährung in 18 Fällen ebenfalls
eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die Vollstreckung bei-
der Gesamtfreiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Zudem hat
das Landgericht gegen die Nebenbeteiligte, die M. K. GmbH, wegen der
vorsätzlichen Tat ihres Geschäftsführers eine Geldbuße in Höhe von
215.000 € festgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des
Angeklagten K. und der Nebenbeteiligten. Die Staatsanwaltschaft wendet
sich mit ihren Revisionen, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden,
dagegen, dass Verurteilungen lediglich wegen Vorteilsannahme bzw. Vor-
teilsgewährung und nicht wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung erfolgt
sind, ferner gegen die Höhe des gegen den Angeklagten S. angeordne-
ten Verfalls sowie gegen den Sanktionsumfang, der gegen die Nebenbeteilig-
te festgelegt wurde. Nur die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
I.
Unangefochten bleibt das landgerichtliche Urteil insoweit, als die An-
geklagten wegen eines weiteren Tatvorwurfs freigesprochen worden sind
und der Angeklagte S. wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen verur-
teilt worden ist. Das Urteil enthält – soweit es im Übrigen zur revisionsgericht-
lichen Überprüfung gestellt wurde – folgende Feststellungen und rechtliche
Würdigungen:
1. Der Angeklagte S. war seit 1964 beim Amt für Strom- und Ha-
fenbau in Hamburg tätig. Ab 1990 war er als technischer Angestellter im Re-
ferat 312 „Anlagenmanagement Dalben/Pontons“ beschäftigt. Dieses Referat
war für Bau, Reparatur und Unterhalt von Wasserbauwerken zuständig. So-
weit kleinere Aufträge, die im Zuständigkeitsbereich des Referats 312 anfie-
len, nicht von einem Regiebetrieb der Behörde erledigt wurden, konnten die-
se Aufträge im Bestellscheinverfahren zu Pauschalpreisen bis zu einer Gren-
ze von 50.000 DM von dem Referat selbst vergeben werden. Der Angeklagte
S. war befugt, entsprechende Verträge selbst oder zusammen mit einer
anderen autorisierten Person abzuschließen, wenn das Auftragsvolumen
10.000 DM, später nach einer Anhebung 10.000 €, nicht überstieg. Verträge,
die diese Preisgrenze überschritten, mussten von zwei Personen unterzeich-
net werden, die berechtigt waren, die Stadt zu vertreten. Hierzu zählte der
Angeklagte S. nicht.
Der Angeklagte S. erteilte im Zeitraum von Januar 1998 bis Au-
gust 2001 209 Aufträge an die Nebenbeteiligte, deren Hauptgesellschafter
und Geschäftsführer der Mitangeklagte K. war, mit dem er seit Jugend-
zeit eng befreundet war. Die Nebenbeteiligte, die frühere (und mittlerweile
umfirmierte) T. K. GmbH, war auf entsprechende Wasserbauarbei-
ten spezialisiert. Der Angeklagte K. wandte dem Angeklagten S.
von Oktober 1997 bis März 2001 nach den Feststellungen des Landgerichts
insgesamt 176.000 DM (richtig gerechnet 194.000 DM) Bargeld zu, aufgeteilt
in Quartalszahlungen zwischen 12.500 und 13.000 DM, die ohne den Re-
chenfehler jeweils um etwas mehr als 1.000 DM höher zu bemessen gewe-
sen wären. Weiterhin überließ der Angeklagte K. dem Angeklagten S.
in diesem Zeitraum unentgeltlich vier gebrauchte, verhältnismäßig hoch-
wertige Firmenwagen, deren Zeitwert in der Summe etwa 245.000 DM be-
trug.
2. Das Landgericht wertet die Zuwendungen aus der Sicht des Ange-
klagten K. als bloße Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB, aus
der Sicht des Angeklagten S. als Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB.
Die Strafkammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass zwischen
den Angeklagten eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der Bestechungsdelik-
te bestanden hat, wonach die Zuwendungen als Gegenleistungen für die
Verletzung der Dienstpflichten des Angeklagten S. im Zusammenhang
mit der Auftragsvergabe erfolgen sollten. Eine solche Absprache – auch in
konkludenter Form – hat sich nach Auffassung des Landgerichts nicht fest-
stellen lassen. Die Beauftragung der Nebenbeteiligten beruhe vielmehr, wie
dies durch Zeugenaussagen bestätigt worden sei, auf deren deutlich höhe-
rem Leistungsvermögen. Ein Anlass für Schmiergeldzahlungen habe deshalb
nicht bestanden, weil die Nebenbeteiligte aufgrund ihres Leistungsangebots
weitestgehend konkurrenzlos gewesen sei. Soweit der Angeklagte in etlichen
Fällen den Auftrag unterschrieben habe, obwohl er die Stadt nach den be-
stehenden Vertretungsregelungen nicht hätte verpflichten dürfen, ergebe sich
hieraus jedenfalls aus subjektiven Gründen keine Dienstpflichtverletzung.
Aufgrund der tatsächlichen Übung im Amt lasse sich nicht feststellen, dass
dem Angeklagten ein entsprechender Pflichtenverstoß bewusst gewesen
wäre.
II.
Während die Revisionen der Staatsanwaltschaft Erfolg haben, sind die
Revisionen des Angeklagten K. und der Nebenbeteiligten unbegründet.
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zur Aufhebung der
Schuldsprüche wegen Vorteilsannahme bei dem Angeklagten S. und
wegen Vorteilsgewährung bei dem Angeklagten K. .
a) Die Annahme des Landgerichts, dass keine den Anwendungsbe-
reich der Bestechungsdelikte begründende, auf eine pflichtwidrige Dienst-
handlung gerichtete Unrechtsvereinbarung vorliege, begegnet durchgreifen-
den rechtlichen Bedenken. Die dazu vom Landgericht vorgenommene Wür-
digung ist lückenhaft. Sie lässt wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt
(vgl. BGH NJW 2006, 925, 928, insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt).
aa) Eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB liegt
vor, wenn eine beiden Seiten bewusste Verknüpfung zwischen der Dienst-
handlung und dem Vorteil besteht, mithin der Vorteil für die Diensthandlung
erbracht wird (Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 331 Rdn. 22 f. m.w.N. zur
Entstehungsgeschichte). Für die Erfüllung der Bestechungsdelikte (§§ 332,
334 StGB) tritt als weiteres Merkmal hinzu, dass sich die Unrechtsvereinba-
rung auf eine konkrete Diensthandlung beziehen muss, durch die der Täter
seine dienstlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde (Trönd-
le/Fischer aaO § 332 Rdn. 3). Dabei wird der Tatbestand der Bestechungs-
delikte (§ 332 Abs. 1, § 334 Abs. 1 StGB) sowohl dann erfüllt, wenn der Vor-
teil für – soweit sie hinreichend konkret umrissen sind (BGHR StGB § 332
Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 4) – künftige Diensthandlungen gewährt
wird als auch, wenn die dienstpflichtwidrige Diensthandlung bereits abge-
schlossen ist. Beide Tatbestandsvarianten gehen in der Rechtswirklichkeit
ineinander über. Gerade in Fällen des gestreckten korrumptiven Zusam-
menwirkens werden Vorteile nicht nur im Hinblick auf bereits abgeschlossene
pflichtwidrige Diensthandlungen gewährt, sondern zugleich auch, um weitere
gleichartige Pflichtwidrigkeiten des Amtsträgers zu befördern.
Die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung ergibt sich – im Falle des so
genannten gebundenen Verwaltungshandelns – daraus, dass die Dienst-
handlung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verwaltungsvor-
schrift oder eine allgemeine oder konkrete dienstliche Weisung verstößt
(BGHSt 48, 44, 46). Ergeben sich die inhaltlichen Grenzen der vorzuneh-
menden Diensthandlungen nicht ohne weiteres auf Grund solcher Vorgaben,
steht vielmehr dem Amtsträger ein Ermessens- oder Gestaltungsspielraum
zu, kann die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung auch darin bestehen, dass
der Amtsträger sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten
leiten lässt, sondern auch die ihm zugewandten oder bereits zugesagten Vor-
teile in die Abwägung einfließen lässt (BGHSt 47, 260, 263; BGHR StGB
§ 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 5 und § 334 Abs. 3 Nr. 2 Un-
rechtsvereinbarung 1). Ob der Täter sich insgeheim vorbehält, später sach-
gerecht zu verfahren, ist unerheblich. Entscheidend ist der von ihm nach au-
ßen erweckte Eindruck. Dabei darf die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung
nicht allein in ihrer Verknüpfung mit dem Vorteil gesehen werden. Die
Diensthandlung muss vielmehr bereits an sich pflichtwidrig sein (BGHSt 15,
239, 241; BGH NJW 2002, 2801, 2806, insoweit in BGHSt 47, 295 nicht ab-
gedruckt). Hierin liegt der systematisch wesentliche Unterschied zwischen
der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit. Die Bestechlichkeit setzt vor-
aus, dass der Empfänger der Zuwendung nach außen gerade bekundet, be-
einflussbar zu sein (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Es bedarf deshalb tragfähiger
Umstände, aus denen sich die Folgerung ableiten lässt, der Amtsträger habe
bewusst seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, seine Entscheidung
auch an dem Vorteil auszurichten (BGHSt 48, 44, 47).
bb) Als Amtsträger hatte der Angeklagte, was die Auswahl des Ver-
tragspartners anbelangte, einen Gestaltungsspielraum. Insoweit gelten für
ihn die Grundsätze, die für den Ermessensbeamten entwickelt wurden
(BGHSt 47, 260, 263). Allerdings hat das Landgericht aufgrund einer einge-
henden Würdigung festgestellt, dass die überwiegende Beauftragung der
Nebenbeteiligten auf sachlich gerechtfertigten Gründen beruht. Dies hat es
aus dem im Verhältnis zum Konkurrenten T. F. GmbH überlegenen
Ausrüstungsstand sowie der Verlässlichkeit und dem hohen Qualitätsstan-
dard bei der Auftragsdurchführung der Nebenbeteiligten geschlossen. Eben-
so wenig ist – was auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich einräumt – aus
Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Landgericht eine Dienstpflichtver-
letzung nicht schon wegen der in etlichen Fällen vom Angeklagten vorge-
nommenen Überschreitung seiner Vertretungsbefugnis angenommen hat,
weil dieser Umstand ihm ebenso wenig geläufig war wie anderen Amtsange-
hörigen.
Wenngleich eine Dienstpflichtverletzung nicht schon in der Beauftra-
gung der Nebenbeteiligten gesehen werden kann, so lässt das Landgericht
jedoch unerörtert, ob die Ausgestaltung der Aufträge, insbesondere der Um-
fang der gezahlten Vergütungen für die Arbeiten der Nebenbeteiligten, eine
Dienstpflichtverletzung dargestellt haben könnte. Die Höhe der dem Ange-
klagten S. zugewandten Vorteile, die sich allein im Zeitraum 1997 bis
2001 auf über 400.000 DM beliefen, hätte hierfür besonderen Anlass geben
müssen. Die ausschließlich für private Zwecke des Amtsträgers verwendeten
Zuwendungen in erheblicher Höhe genügen zwar für sich genommen für die
Tatbestandserfüllung nicht, sie haben aber wesentliche indizielle Bedeutung
für ein Sichbereitzeigen im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
cc) Auch wenn die Wirtschaftsstrafkammer ein nicht gänzlich unplau-
sibles Motiv freundschaftsbedingter Schenkungen des Angeklagten K. an
den Angeklagten S. angeführt hat, bedarf der Sachverhalt bei der Höhe
der Zuwendungen hinsichtlich der Preisgestaltung bei den Aufträgen ergän-
zender Aufklärung. Zwar stellt die Strafkammer fest, dass Bauarbeiten auf-
grund einer Preisliste zu Pauschalpreisen abgerechnet wurden. Das landge-
richtliche Urteil verhält sich aber nicht dazu, ob für den Angeklagten damit
eine Preisverhandlung gänzlich ausgeschlossen war oder eine Beeinflussung
der Vergütungshöhe sich jedenfalls mittelbar daraus ergab, dass die Einord-
nung in bestimmte Leistungs- und Vergütungsgruppen selbst wiederum eine
Ermessensentscheidung darstellte. Neben der Preisbildung im Hinblick auf
die einzelne Beauftragung hätte auch in den Blick genommen werden müs-
sen, wie die Pauschalpreise gefunden wurden. Hierbei kommt in Betracht,
dass diese in einem Gremium ausgehandelt wurden; sie können aber auch
von einer der beiden Seiten im Wesentlichen vorgegeben worden sein.
Ebenso kann das Verhältnis der Pauschalpreise zu solchen Preisen, die auf
dem freien Markt mit privaten Nachfragen erzielt werden, relevant sein. Je-
denfalls hätte es der Darlegung bedurft, inwieweit der Angeklagte S. in
die Bestimmung der dort allgemein festgesetzten Preise eingebunden war.
Selbst wenn er insoweit nicht der eigentlich Entscheidende war, wäre er auch
dann tauglicher Täter im Sinne der Bestechungsdelikte, wenn er die Ent-
scheidung maßgeblich beeinflussen konnte (BGHSt 47, 260, 263).
Sollte sich ergeben, dass insoweit nennenswerte Einflussmöglichkei-
ten für den Angeklagten K. bestanden haben, käme der indiziellen Wir-
kung der Höhe der dem Angeklagten S. zugewandten Vorteile Bedeu-
tung zu. Deren Gewicht hängt auch davon ab, in welchem Verhältnis die Zu-
wendungen zu dem von ihm beauftragten Vertragsvolumen standen. Auch
hierzu fehlen bislang Feststellungen.
dd) In der Nichterörterung der vom Generalbundesanwalt hervorgeho-
benen Möglichkeit, dass die Zahlungen auch der Sicherung der etwa pflicht-
widrigen Erteilung zukünftiger Aufträge gedient haben könnten, sieht der Se-
nat keinen Rechtsfehler. Die Beweiswürdigung ist vor dem Hintergrund der in
diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht lü-
ckenhaft.
b) Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Vorteilsannahme (hin-
sichtlich des Angeklagten S. ) und Vorteilsgewährung (hinsichtlich des
Angeklagten K. ) führt zugleich zum Wegfall der insoweit festgesetzten
Einzelstrafen. Die Feststellungen zu den gewährten Zuwendungen können
jedoch bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht beeinflusst
sind. Sie werden von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen. Der genannte
– erst vom Generalbundesanwalt aufgezeigte – Rechenfehler hat sich er-
sichtlich nicht maßgeblich ausgewirkt.
c) Hinsichtlich des Angeklagten S. kann in Ermangelung eines
zugehörigen Schuldspruchs auch die vom Landgericht ausgesprochene Ver-
fallsanordnung keinen Bestand haben. Die Beanstandungen der Staatsan-
waltschaft hierzu, die einen höheren Verfallsbetrag erstrebt, gehen in diesem
Verfahrensstadium deshalb ins Leere. Der neue Tatrichter wird allerdings zu
beachten haben, dass die Anordnung des Verfalls dann ausgeschlossen ist,
wenn der Dienstherr des Angeklagten Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1
Satz 2 StGB ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn dem Dienstherrn
ein Ersatzanspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 687 Abs. 2, § 681
Satz 2, § 667 BGB zusteht. Da solche Ansprüche auf die Herausgabe von
Schmiergeldern letztlich der Kompensation der Interessen des Geschäfts-
herrn dienen, unterfällt ein solcher Anspruch der Vorrangbestimmung des
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (BGHR StGB § 73 Verletzter 5, insoweit in
BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt). Dies gilt auch, wenn – wie hier – fiskalisch
Anspruchsberechtigter und Verfallsbegünstigter identisch sind, weil insoweit
die öffentliche Hand nicht anders behandelt werden soll als private Gläubiger
und der ressortmäßige Zufluss der Gelder unterschiedlich sein kann (BGHR
StGB § 73 Verletzter 3). Soweit die Rechtsprechung in Bestechungsfällen
teilweise eine Anordnung des Verfalls zugelassen hat, beruht dies darauf,
dass entweder wegen der formellen Beamtenstellung des Täters ein Ersatz-
anspruch ausgeschlossen war (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGH
NStZ 2003, 423) oder ein entsprechender Ersatzanspruch nicht festgestellt
wurde (BGHSt 47, 22, 31 f.; BGHR StGB § 73 Verletzter 7).
d) Mit der Aufhebung der Schuldsprüche wegen Vorteilsgewährung
entfällt insoweit auch die Grundlage für die Ahndung der Nebenbeteiligten.
Insoweit ist zu der Revision der Staatsanwaltschaft im Blick auf die Verhand-
lung vor dem neuen Tatrichter lediglich noch folgendes zu bemerken:
aa) Die Anordnung des Verfalls gegen die Nebenbeteiligte war – ent-
gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – hier schon deshalb ausge-
schlossen, weil gegen sie ein Bußgeld verhängt wurde. Um eine Verfallsan-
ordnung neben einer Bußgeldfestsetzung zu verhindern, setzt nach § 30
Abs. 5 OWiG eine Verfallsanordnung voraus, dass gegen die Nebenbeteiligte
keine Geldbuße verhängt wurde. Es darf deshalb hinsichtlich derselben Tat
Verfall auch nicht etwa insoweit angeordnet werden, als eine Gewinnab-
schöpfung nicht schon durch das festgesetzte Bußgeld erfolgt sein sollte.
Dies übersieht die Staatsanwaltschaft.
bb) Bei der Bemessung der Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte
muss von der Tat des Verantwortlichen ausgegangen werden. Dessen
Schuld bestimmt auch gegenüber der Nebenbeteiligten den Umfang der
Vorwerfbarkeit (Raum in Langen/Bunte, GWB 10. Aufl. § 81 Rdn. 137; Lem-
ke in Lemke/Mosbacher, OWiG 2. Aufl. § 30 Rdn. 63). Dabei spielt – aller-
dings vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Unter-
nehmens – der durch die Tat erlangte Vorteil eine entscheidende Rolle, weil
das Bußgeld ihn übersteigen soll (§ 17 Abs. 4 OWiG). Dieser Vorteil, der ne-
ben dem reinen Gewinn auch weitere Vorteile hinsichtlich der Situation der
Nebenbeteiligten am Markt umfasst (BGH WUW/E 2718, 2719 – Bußgeld-
bemessung), kann durch Schätzung bestimmt werden
(vgl. BGH
WUW DE-R 1487, 1488 f. – steuerfreier Mehrerlös). Dabei hat sich die
Schätzung darauf zu beziehen, welche Situation bestanden hätte, wenn die
Nebenbeteiligte nicht zu dem inkriminierten Verhalten (Schmiergeldzahlun-
gen an den Angeklagten S. ) gegriffen hätte. Dieser hypothetische
Sachverhalt ist wirtschaftlich mit der nach der Tat tatsächlich eingetretenen
Situation zu vergleichen (vgl. hierzu Raum aaO Rdn. 141 ff.). Dass dies nur
im Rahmen einer groben Schätzung erfolgen kann, versteht sich von selbst.
Bei der Bemessung des Vorteils sind die steuerlichen Wirkungen zu berück-
sichtigen (BVerfGE 81, 228, 241 f.). Ist das Besteuerungsverfahren be-
standskräftig abgeschlossen, wird der anzusetzende Vorteil um die auf den
Gewinn entfallende steuerliche Belastung zu mindern sein (BGHSt 47, 260,
264 ff.; BGH WUW DE-R 1487, 1489 – steuerfreier Mehrerlös; vgl. auch
BGHR StGB § 73 Verletzter 7).
2. Die Revisionen des Angeklagten K. und der Nebenbeteiligten,
die lediglich die nicht ausgeführte Sachrüge erhoben haben, sind unbegrün-
det. Die umfassende Überprüfung der angefochtenen Urteile hat keinen
Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben.
Basdorf Häger Raum
Brause Jäger