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BGH Beschluss vom 14.02.2007 – IV ZR 246/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 14. Februar 2007

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2005

wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 301.662,20 €

Gründe

2

Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, aber nicht für durchgrei-

fend erachtet.

Das Berufungsgericht musste sich nicht mit der Ansicht des Klä-

gers auseinandersetzen, die von ihm vorgelegte notarielle Vollmacht der

Zedentin zugunsten des Beklagten vom 31. März 1992 sei als Maklerauf-

trag zu werten; die Urkunde rechtfertige kraft der ihr zukommenden Ver-

mutung der Vollständigkeit und Richtigkeit die vom Beklagten zu wider-

legende Annahme, eine Honorierung oder Aufwandsentschädigung des

Beklagten unabhängig vom Erfolg seiner Maklertätigkeit sei nicht verein-

bart worden. Denn die Urkunde betrifft nicht den lediglich in der Vorbe-

merkung erwähnten Maklervertrag als solchen, sondern Vollmachten zur

Unterstützung des Beklagten bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit.

Außerdem gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer

Urkunde nur hinsichtlich des Rechtsgeschäfts, das durch die Urkunde

aufgenommen worden ist, also nicht für Abreden, die nach der Behaup-

tung des Beklagten überhaupt erst 1994 und in den folgenden Jahren ge-

troffen worden sein sollen.

3

Weiter konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die unter

Zeugenbeweis gestellten Behauptungen des Klägers, die Zedentin habe

auf den gemeinsamen Reisen mit dem Beklagten nach Tschechien ge-

nug andere Berater gehabt, der Beklagte habe sich als im eigenen Inte-

resse tätiger Geschäftspartner der Zedentin vorgestellt, als wahr un-

terstellen. Der Tatrichter war gleichwohl nicht gezwungen, daraus (mit

dem Kläger) den Schluss zu ziehen, ein Tätigwerden und Aufwendungen

des Beklagten für die Zedentin seien auch in den Jahren 1992-1994 völ-

lig ausgeschlossen (vgl. BGHZ 53, 245, 260 f.; 121, 266, 271). Dass als

Entgelt für diese Leistungen die hier in Rede stehenden Beträge verein-

bart worden sein könnten, hat das Berufungsgericht im Übrigen auf die

Erwägung gestützt, die Zedentin habe als "spendabel großzügig auftre-

tende vermeintlich reiche Frau" gehandelt.

4

Das Berufungsgericht war ferner nicht verpflichtet, die Zedentin

nach rechtskräftiger Abweisung der gegen sie gerichteten Drittwiderklage

in zweiter Instanz noch einmal, und zwar nunmehr als Zeugin, zu der

Behauptung zu vernehmen, der Beklagte habe im Beisein des Bankmit-

arbeiters J. am 21. Dezember 1998 mit der Zedentin bei einem Be-

such im Krankenhaus den Abschluss zweier Darlehensverträge über

300.000 DM und über 290.000 DM vereinbart. Ein solcher Beweisantrag

kann dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Er

hat sich eingangs seiner Berufungsbegründung lediglich pauschal auf die

Klageschrift und die dort gestellten Beweisanträge bezogen, im Weiteren

aber nur die Würdigung der erstinstanzlichen Aussage der Zedentin

durch das Landgericht angegriffen und sie nur zu anderen Beweisthemen

als Zeugin benannt (GA III 622, IV 746, 752 - dazu vgl. BU 8 unten/9

oben -, 876 f.). Ihre erneute Vernehmung war auch nicht nach § 398 ZPO

erforderlich, weil das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der Zedentin

jedenfalls im Ergebnis nicht anders beurteilt als das Landgericht. Es hat

ihrer Aussage auch keine andere Bedeutung beigemessen, wenn es eine

Schenkung nicht für erwiesen hält; vielmehr zieht das Berufungsgericht

aus der Feststellung des Landgerichts, keiner der Prozessbeteiligten ha-

be die ihm günstige Darstellung bewiesen, lediglich aus Gründen des

materiellen Rechts eine andere Folgerung. Deswegen war das Beru-

fungsgericht auch nicht verpflichtet, die Zeugin H. , deren Angaben

schon das Landgericht nicht geglaubt hat, noch einmal zu vernehmen.

5

Schließlich trifft die Rüge nicht zu, das Berufungsgericht habe bei

seiner Beweiswürdigung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit zwei-

erlei Maß gemessen. Das Berufungsurteil nennt sachliche Gesichtspunk-

te für das Bedenken, die Zeuginnen H. und B. könnten für ihre

Aussagen vor Gericht beeinflusst, ja sogar "präpariert" worden sein, ins-

besondere ihr Aussageverhalten. Dass nicht jede Unrichtigkeit oder Un-

stimmigkeit in Details zur Unverwertbarkeit einer Aussage führen muss,

hat das Berufungsgericht nicht nur im Hinblick auf die Angaben des Be-

klagten und der von ihm benannten Zeugen J. und S. angenom-

men, sondern auch bezüglich einzelner Angaben der Zeugin H. sowie

der Zedentin. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.03.2002 - 8 O 47/00 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 U 63/02 -