Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 258/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. Februar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

Vereinbart der Erblasser, nachdem er ein Grundstück schenkweise übertragen hat, nachträglich ein volles Entgelt für dieses Grundstück und die daraus vom Er- werber bereits gezogenen Nutzungen, steht dem Pflichtteilsberechtigten beim Erb- fall kein Ergänzungsanspruch wegen der ursprünglichen Schenkung zu.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 258/05 - OLG Köln LG Aachen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. Februar 2007

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger ist der nichteheliche Sohn des am 9. Oktober 2003 ver-

storbenen Erblassers. Dieser hat die Beklagte, seine Ehefrau, als Allein-

erbin eingesetzt. Der Nachlass ist überschuldet. Der Kläger macht einen

Anspruch aus §§ 2325, 2329 BGB gegen die Beklagte als Beschenkte

geltend.

Der Erblasser hatte sein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes

Grundstück durch notariellen Vertrag vom 3. August 1995 unter Vorbe-

halt des Nießbrauchs sowie eines (von verschiedenen Voraussetzungen

abhängigen) Widerrufsrechts der Beklagten "im Wege der Schenkung,

also ohne jegliche Gegenleistung" übertragen. Am 5. Juni 1996 schloss

der Erblasser mit der Beklagten einen notariellen Änderungsvertrag. Da-

nach entfielen die vorbehaltenen Rechte des Erblassers; dafür sowie für

die bereits vollzogene Eigentumsübertragung wurden Gegenleistungen

der Beklagten vereinbart.

Der Kläger hält die nachträgliche Umwandlung der Schenkung in

ein entgeltliches Geschäft jedenfalls ihm gegenüber für unwirksam. Da-

von abgesehen sei die Gegenleistung nur zum Schein vereinbart worden.

Zumindest liege eine gemischte Schenkung vor.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der

Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache.

I. Das Berufungsgericht hält es aufgrund der Vertragsfreiheit für

zulässig, den Rechtsgrund einer bereits erbrachten Leistung nachträglich

durch die Vereinbarung eines anderen Rechtsgrundes zu ersetzen. Zu

diesem Zweck bedürfe es keiner Rückschenkung sowie einer erneuten,

nunmehr entgeltlichen Übertragung. Einer solchen Änderung des

Rechtsgrundes stünden schutzwürdige Interessen des Pflichtteilsberech-

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tigten nicht entgegen, selbst wenn die Gegenleistungen - wie hier - beim

Erbfall nicht mehr im Vermögen des Erblassers vorhanden waren.

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Mit Rücksicht auf den Änderungsvertrag von 1996 sei von einer in

vollem Umfang entgeltlichen Übertragung des Grundstücks auszugehen.

Der Erblasser und die Beklagte hätten die gegenseitigen Leistungen der

Höhe nach jedenfalls vertretbar bewertet. Hinsichtlich des Grundstücks

hätten sie sich auf eine "Wertschätzung" des von ihnen zu diesem Zweck

beauftragten Architekten stützen können.

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II. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise

stand.

1. Allerdings ist der Revision nicht zu folgen, soweit sie meint, für

den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers komme es allein auf den

Vertrag des Jahres 1995 an.

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a) Dieser Vertrag stand zwar nicht unter dem Vorbehalt, dass der

vereinbarte Rechtsgrund

für die Grundstücksübertragung, nämlich

Schenkung, nachträglich durch einen anderen Rechtsgrund ersetzt wer-

den könne (zu solchen Fallgestaltungen vgl. BGH, Urteile vom 6. März

1985 - IVa ZR 171/83 - NJW-RR 1986, 164 unter III; vom 17. Juni 1992

- XII ZR 145/91 - NJW 1992, 2566 unter 2 b; OLG Düsseldorf NJW-RR

2001, 1518, 1519; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB [2005] § 516

Rdn. 45). Auch wenn ein solcher Vorbehalt nicht vereinbart worden ist,

bestehen aber im Hinblick auf die Vertragsfreiheit grundsätzlich keine

Bedenken gegen eine Vertragsänderung, durch die für eine bereits voll-

zogene Übertragung von Vermögensstücken ein anderer Rechtsgrund

festgelegt wird (so auch Soergel/Mühl/Teichmann, BGB 12. Aufl. § 516

Rdn. 19; Soergel-Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2325 Rdn. 7; Münch-

Komm-BGB/Kollhosser, 4. Aufl. § 516 Rdn. 21; a.A. Staudinger/Wimmer-

Leonhardt, aaO Rdn. 44). Damit ist freilich nichts dazu gesagt, ob und

inwieweit ein solcher Änderungsvertrag Rückwirkungen entfaltet (zur

Formbedürftigkeit des ursprünglichen Vertrags vgl. OLG Hamm NJW-RR

1995, 567 f.).

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b) Auf die Beziehungen der Vertragsparteien zueinander kommt es

im vorliegenden Fall nicht an, sondern darauf, ob der nachträglichen Än-

derung des Rechtsgrundes auch Wirkungen im Verhältnis zu Dritten zu-

kommen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff

der unentgeltlichen Verfügung in bestimmten Vorschriften der damals

maßgebenden Fassung des Anfechtungsgesetzes im Sinne des Zwecks

jener Vorschriften auszulegen, nämlich die vollstreckbaren Rechte von

Gläubigern gegen die Folgen unentgeltlicher Vermögensübertragungen

zu schützen. Deshalb könne die einmal wegen Unentgeltlichkeit gegebe-

ne Anfechtbarkeit einer Verfügung nicht nachträglich geheilt werden

(BFHE 149, 204, 207 ff. = NJW 1988, 3174).

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Diese Rechtsprechung ist auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch,

der hier geltend gemacht wird, nicht übertragbar. Zwar sichert dieser An-

spruch den Pflichtteilsberechtigten dagegen, dass sein Anspruch auf den

ordentlichen Pflichtteil durch lebzeitige, den Nachlass mindernde Schen-

kungen des Erblassers umgangen wird (vgl. BGHZ 157, 178, 187). Das

Gesetz schränkt aber die Verfügungsbefugnis des Erblassers zu dessen

Lebzeiten nicht ein und schützt den Pflichtteilsberechtigten insbesondere

nicht gegen die Übertragung von Vermögensgegenständen, für die der

Erblasser ein Äquivalent erhält, selbst wenn dieses im Zeitpunkt des Erb-

falls verbraucht ist. Der Schutz ist vielmehr auf Schenkungen be-

schränkt. Bei dem Beweis, es liege trotz behaupteter Einigung über eine

angebliche Entgeltlichkeit des Geschäfts eine Schenkung vor, wird in-

dessen nach der Rechtsprechung vermutet, dass der Erblasser und sein

Vertragspartner sich in Wahrheit über eine unentgeltliche Zuwendung

verständigt haben, wenn zwischen der Leistung des Erblassers und der

vereinbarten Gegenleistung ein auffallendes, grobes Missverhältnis be-

steht (st. Rspr., vgl. BGHZ 59, 132, 136; 82, 274, 281 f.; Senatsurteil

vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - NJW 2002, 2469 unter 3 c m.w.N.).

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Für den erst beim Erbfall entstehenden Anspruch des Pflichtteils-

berechtigten (§ 2317 Abs. 1 BGB) kann also nicht unberücksichtigt blei-

ben, ob der Erblasser einen ursprünglich verschenkten Vermögensge-

genstand einschließlich daraus vom Empfänger gezogener Vorteile zu-

rückerhalten oder dafür nachträglich ein Entgelt vereinbart hat, das je-

denfalls nicht in grobem Missverhältnis zu seiner Leistung steht. In sol-

chen Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Pflicht-

teilsergänzung erheben (Kornexl, ZEV 2003, 196, 197).

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c) Dass der Pflichtteilsberechtigte auch nachträgliche Vereinba-

rungen über die Entgeltlichkeit von lebzeitigen Geschäften des Erblas-

sers hinnehmen muss, solange zwischen Leistung und Gegenleistung

kein auffallendes, grobes Missverhältnis besteht, entspricht höchstrich-

terlicher Rechtsprechung. Danach steht seit langem fest, dass der Erb-

lasser seine Gegenleistung für ihm erbrachte Dienste auch nachträglich

in den genannten Grenzen erhöhen kann (BGH, Urteil vom 15. März

1989 - IVa ZR 338/87 - NJW-RR 1989, 706 unter 1; RGZ 75, 325, 327;

94, 157, 159).

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2. Das Berufungsgericht hat also mit Recht geprüft, ob das Grund-

stück infolge des Änderungsvertrages von 1996 in vollem Umfang ent-

geltlich übertragen worden ist. Seine Würdigung dazu ist jedoch nicht frei

von Verfahrensfehlern.

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Die von der Beklagten aufgrund des Änderungsvertrages zu ent-

geltenden Leistungen des Erblassers bestanden aus der Übertragung

des Grundstücks sowie der Überlassung der daraus seit seiner Übertra-

gung im Jahre 1995 von der Beklagten gezogenen Nutzungen. Der Klä-

ger hat vorgetragen, das Grundstück sei erheblich mehr wert gewesen,

als die Vertragsschließenden im Hinblick auf die von ihnen eingeholte

Wertschätzung des Architekten angenommen hätten. Er hat dieser

Schätzung nicht nur sein nachvollziehbares Misstrauen entgegengesetzt,

sondern schon in erster Instanz innerhalb dazu nachgelassener Frist

sachliche Einwände erhoben, die er in der Berufungsbegründung auf-

rechterhalten hat. Sein Antrag, ein gerichtliches Sachverständigengut-

achten einzuholen, hätte im Hinblick auf die - als Parteivortrag der Be-

klagten zu wertende - Wertschätzung des Architekten nur unberücksich-

tigt bleiben können, wenn der Tatrichter schon auf deren Grundlage zu

einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage hätte gelangen kön-

nen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - NJW

1993, 2382 unter II 3 b). Der Architekt ist aber inzwischen verstorben

und kann zu den Einwänden des Klägers nicht mehr angehört werden.

Mit dem streitigen Verkehrswert des Grundstücks und den dazu vom

Kläger erhobenen Einwänden haben sich die Vorinstanzen nicht ausein-

ander gesetzt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, auf den objektiven

Wert des Grundstücks komme es nicht an, sondern nur auf die Vertret-

barkeit des von den Vertragsparteien vereinbarten Entgelts, greift zu

kurz. Vielmehr kann der Tatrichter das Vorliegen eines auffälligen, gro-

ben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und auch die

weitere Frage, ob trotz eines solchen Missverhältnisses noch von ver-

tretbaren Bewertungen der Vertragsparteien ausgegangen werden kann,

in aller Regel sinnvoll erst prüfen, wenn er den Verkehrswert der Leis-

tung und die dafür maßgebenden Gesichtspunkte kennt.

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Deshalb muss die Sache zur Einholung eines Sachverständigen-

gutachtens zurückverwiesen werden. Die weiteren Verfahrensrügen hat

der Senat geprüft; sie greifen aber nicht durch. Insoweit wird gemäß

§ 564 ZPO von einer Begründung abgesehen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 26.01.2005 - 12 O 337/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.10.2005 - 2 U 19/05 -