BGH Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 258/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. Februar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
BGB § 2325
Vereinbart der Erblasser, nachdem er ein Grundstück schenkweise übertragen hat, nachträglich ein volles Entgelt für dieses Grundstück und die daraus vom Er- werber bereits gezogenen Nutzungen, steht dem Pflichtteilsberechtigten beim Erb- fall kein Ergänzungsanspruch wegen der ursprünglichen Schenkung zu.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 258/05 - OLG Köln LG Aachen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Februar 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der nichteheliche Sohn des am 9. Oktober 2003 ver-
storbenen Erblassers. Dieser hat die Beklagte, seine Ehefrau, als Allein-
erbin eingesetzt. Der Nachlass ist überschuldet. Der Kläger macht einen
geltend.
Der Erblasser hatte sein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes
Grundstück durch notariellen Vertrag vom 3. August 1995 unter Vorbe-
halt des Nießbrauchs sowie eines (von verschiedenen Voraussetzungen
abhängigen) Widerrufsrechts der Beklagten "im Wege der Schenkung,
also ohne jegliche Gegenleistung" übertragen. Am 5. Juni 1996 schloss
der Erblasser mit der Beklagten einen notariellen Änderungsvertrag. Da-
nach entfielen die vorbehaltenen Rechte des Erblassers; dafür sowie für
die bereits vollzogene Eigentumsübertragung wurden Gegenleistungen
der Beklagten vereinbart.
Der Kläger hält die nachträgliche Umwandlung der Schenkung in
ein entgeltliches Geschäft jedenfalls ihm gegenüber für unwirksam. Da-
von abgesehen sei die Gegenleistung nur zum Schein vereinbart worden.
Zumindest liege eine gemischte Schenkung vor.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache.
I. Das Berufungsgericht hält es aufgrund der Vertragsfreiheit für
zulässig, den Rechtsgrund einer bereits erbrachten Leistung nachträglich
durch die Vereinbarung eines anderen Rechtsgrundes zu ersetzen. Zu
diesem Zweck bedürfe es keiner Rückschenkung sowie einer erneuten,
nunmehr entgeltlichen Übertragung. Einer solchen Änderung des
Rechtsgrundes stünden schutzwürdige Interessen des Pflichtteilsberech-
tigten nicht entgegen, selbst wenn die Gegenleistungen - wie hier - beim
Erbfall nicht mehr im Vermögen des Erblassers vorhanden waren.
Mit Rücksicht auf den Änderungsvertrag von 1996 sei von einer in
vollem Umfang entgeltlichen Übertragung des Grundstücks auszugehen.
Der Erblasser und die Beklagte hätten die gegenseitigen Leistungen der
Höhe nach jedenfalls vertretbar bewertet. Hinsichtlich des Grundstücks
hätten sie sich auf eine "Wertschätzung" des von ihnen zu diesem Zweck
beauftragten Architekten stützen können.
II. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise
stand.
1. Allerdings ist der Revision nicht zu folgen, soweit sie meint, für
den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers komme es allein auf den
Vertrag des Jahres 1995 an.
a) Dieser Vertrag stand zwar nicht unter dem Vorbehalt, dass der
vereinbarte Rechtsgrund
für die Grundstücksübertragung, nämlich
Schenkung, nachträglich durch einen anderen Rechtsgrund ersetzt wer-
den könne (zu solchen Fallgestaltungen vgl. BGH, Urteile vom 6. März
1985 - IVa ZR 171/83 - NJW-RR 1986, 164 unter III; vom 17. Juni 1992
- XII ZR 145/91 - NJW 1992, 2566 unter 2 b; OLG Düsseldorf NJW-RR
2001, 1518, 1519; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB [2005] § 516
Rdn. 45). Auch wenn ein solcher Vorbehalt nicht vereinbart worden ist,
bestehen aber im Hinblick auf die Vertragsfreiheit grundsätzlich keine
Bedenken gegen eine Vertragsänderung, durch die für eine bereits voll-
zogene Übertragung von Vermögensstücken ein anderer Rechtsgrund
festgelegt wird (so auch Soergel/Mühl/Teichmann, BGB 12. Aufl. § 516
Rdn. 19; Soergel-Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2325 Rdn. 7; Münch-
Komm-BGB/Kollhosser, 4. Aufl. § 516 Rdn. 21; a.A. Staudinger/Wimmer-
Leonhardt, aaO Rdn. 44). Damit ist freilich nichts dazu gesagt, ob und
inwieweit ein solcher Änderungsvertrag Rückwirkungen entfaltet (zur
Formbedürftigkeit des ursprünglichen Vertrags vgl. OLG Hamm NJW-RR
1995, 567 f.).
b) Auf die Beziehungen der Vertragsparteien zueinander kommt es
im vorliegenden Fall nicht an, sondern darauf, ob der nachträglichen Än-
derung des Rechtsgrundes auch Wirkungen im Verhältnis zu Dritten zu-
kommen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff
der unentgeltlichen Verfügung in bestimmten Vorschriften der damals
maßgebenden Fassung des Anfechtungsgesetzes im Sinne des Zwecks
jener Vorschriften auszulegen, nämlich die vollstreckbaren Rechte von
Gläubigern gegen die Folgen unentgeltlicher Vermögensübertragungen
zu schützen. Deshalb könne die einmal wegen Unentgeltlichkeit gegebe-
ne Anfechtbarkeit einer Verfügung nicht nachträglich geheilt werden
(BFHE 149, 204, 207 ff. = NJW 1988, 3174).
Diese Rechtsprechung ist auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch,
der hier geltend gemacht wird, nicht übertragbar. Zwar sichert dieser An-
spruch den Pflichtteilsberechtigten dagegen, dass sein Anspruch auf den
ordentlichen Pflichtteil durch lebzeitige, den Nachlass mindernde Schen-
kungen des Erblassers umgangen wird (vgl. BGHZ 157, 178, 187). Das
Gesetz schränkt aber die Verfügungsbefugnis des Erblassers zu dessen
Lebzeiten nicht ein und schützt den Pflichtteilsberechtigten insbesondere
nicht gegen die Übertragung von Vermögensgegenständen, für die der
Erblasser ein Äquivalent erhält, selbst wenn dieses im Zeitpunkt des Erb-
falls verbraucht ist. Der Schutz ist vielmehr auf Schenkungen be-
schränkt. Bei dem Beweis, es liege trotz behaupteter Einigung über eine
angebliche Entgeltlichkeit des Geschäfts eine Schenkung vor, wird in-
dessen nach der Rechtsprechung vermutet, dass der Erblasser und sein
Vertragspartner sich in Wahrheit über eine unentgeltliche Zuwendung
verständigt haben, wenn zwischen der Leistung des Erblassers und der
vereinbarten Gegenleistung ein auffallendes, grobes Missverhältnis be-
steht (st. Rspr., vgl. BGHZ 59, 132, 136; 82, 274, 281 f.; Senatsurteil
vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - NJW 2002, 2469 unter 3 c m.w.N.).
Für den erst beim Erbfall entstehenden Anspruch des Pflichtteils-
berechtigten (§ 2317 Abs. 1 BGB) kann also nicht unberücksichtigt blei-
ben, ob der Erblasser einen ursprünglich verschenkten Vermögensge-
genstand einschließlich daraus vom Empfänger gezogener Vorteile zu-
rückerhalten oder dafür nachträglich ein Entgelt vereinbart hat, das je-
denfalls nicht in grobem Missverhältnis zu seiner Leistung steht. In sol-
chen Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Pflicht-
teilsergänzung erheben (Kornexl, ZEV 2003, 196, 197).
c) Dass der Pflichtteilsberechtigte auch nachträgliche Vereinba-
rungen über die Entgeltlichkeit von lebzeitigen Geschäften des Erblas-
sers hinnehmen muss, solange zwischen Leistung und Gegenleistung
kein auffallendes, grobes Missverhältnis besteht, entspricht höchstrich-
terlicher Rechtsprechung. Danach steht seit langem fest, dass der Erb-
lasser seine Gegenleistung für ihm erbrachte Dienste auch nachträglich
in den genannten Grenzen erhöhen kann (BGH, Urteil vom 15. März
1989 - IVa ZR 338/87 - NJW-RR 1989, 706 unter 1; RGZ 75, 325, 327;
94, 157, 159).
2. Das Berufungsgericht hat also mit Recht geprüft, ob das Grund-
stück infolge des Änderungsvertrages von 1996 in vollem Umfang ent-
geltlich übertragen worden ist. Seine Würdigung dazu ist jedoch nicht frei
von Verfahrensfehlern.
Die von der Beklagten aufgrund des Änderungsvertrages zu ent-
geltenden Leistungen des Erblassers bestanden aus der Übertragung
des Grundstücks sowie der Überlassung der daraus seit seiner Übertra-
gung im Jahre 1995 von der Beklagten gezogenen Nutzungen. Der Klä-
ger hat vorgetragen, das Grundstück sei erheblich mehr wert gewesen,
als die Vertragsschließenden im Hinblick auf die von ihnen eingeholte
Wertschätzung des Architekten angenommen hätten. Er hat dieser
Schätzung nicht nur sein nachvollziehbares Misstrauen entgegengesetzt,
sondern schon in erster Instanz innerhalb dazu nachgelassener Frist
sachliche Einwände erhoben, die er in der Berufungsbegründung auf-
rechterhalten hat. Sein Antrag, ein gerichtliches Sachverständigengut-
achten einzuholen, hätte im Hinblick auf die - als Parteivortrag der Be-
klagten zu wertende - Wertschätzung des Architekten nur unberücksich-
tigt bleiben können, wenn der Tatrichter schon auf deren Grundlage zu
einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage hätte gelangen kön-
nen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - NJW
1993, 2382 unter II 3 b). Der Architekt ist aber inzwischen verstorben
und kann zu den Einwänden des Klägers nicht mehr angehört werden.
Mit dem streitigen Verkehrswert des Grundstücks und den dazu vom
Kläger erhobenen Einwänden haben sich die Vorinstanzen nicht ausein-
ander gesetzt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, auf den objektiven
Wert des Grundstücks komme es nicht an, sondern nur auf die Vertret-
barkeit des von den Vertragsparteien vereinbarten Entgelts, greift zu
kurz. Vielmehr kann der Tatrichter das Vorliegen eines auffälligen, gro-
ben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und auch die
weitere Frage, ob trotz eines solchen Missverhältnisses noch von ver-
tretbaren Bewertungen der Vertragsparteien ausgegangen werden kann,
in aller Regel sinnvoll erst prüfen, wenn er den Verkehrswert der Leis-
tung und die dafür maßgebenden Gesichtspunkte kennt.
Deshalb muss die Sache zur Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens zurückverwiesen werden. Die weiteren Verfahrensrügen hat
der Senat geprüft; sie greifen aber nicht durch. Insoweit wird gemäß
§ 564 ZPO von einer Begründung abgesehen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 26.01.2005 - 12 O 337/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.10.2005 - 2 U 19/05 -