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BGH Beschluss vom 14.02.2007 – XII ZB 190/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2007

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

8. Juli 2004 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Beschwerdewert: 2.293 €

Gründe

I.

1

Die am 15. April 1976 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund

eines am 27. November 1998 zugestellten Antrags durch Verbundurteil rechts-

kräftig geschieden. Das Amtsgericht hat im abgetrennten Verfahren den Ver-

sorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung

des Antragstellers (geb. 21. Dezember 1942) Versorgungsanrechte für die An-

tragsgegnerin (geb. 25. September 1947) in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung in Höhe von 438,28 DM (= 224,09 €) und im Wege des erweiterten Quasi-

Splittings in Höhe von 86,80 DM (= 44,38 €) - jeweils monatlich und bezogen

auf 31. Oktober 1998 - begründet hat.

2

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht diese

Entscheidung dahin abgeändert, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung

des Antragstellers Versorgungsanrechte für die Antragsgegnerin in der gesetz-

lichen Rentenversicherung in Höhe von 205,46 € und - insoweit unverändert

unter Beschränkung auf den Grenzbetrag - im Wege des erweiterten Quasi-

Splittings in Höhe von 44,38 €, jeweils monatlich und bezogen auf 31. Oktober

1998, begründet hat. Im übrigen hat es im Tenor der Parteien den schuldrecht-

lichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

3

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller in

der Ehezeit (1. April 1976 bis 31. Oktober 1998) Anwartschaften auf Versor-

gung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beim Land Hessen (Beamtenver-

sorgung) in Höhe von 903,30 DM = 461,85 € erworben. Außerdem hat er - als

"Ermittler" des Hessischen Rundfunks - bei der Pensionskasse für freie Mitar-

beiter der deutschen Rundfunkanstalten (Pensionskasse) Anrechte auf eine

Stamm- und eine Überschussrente erlangt, die das Oberlandesgericht als be-

triebliche Altersversorgung angesehen und als statisch qualifiziert hat. Den

Ehezeitanteil der Stammrente hat es (in Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3

Satz 1 a) mit einem Jahresbetrag von 23.737,36 DM festgestellt und (gem.

§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der BarwertVO i.d.F. der Zweiten

Verordnung zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I 728 ff.) in

ein volldynamisches Anrecht von monatlich 653,13 DM umgerechnet. Den Ehe-

zeitanteil der Überschussrente hat es mit einem Jahresbetrag von 7.487,94 DM

festgestellt und (ebenfalls nach Tabelle 1 der BarwertVO) in ein volldynami-

sches Anrecht von monatlich 206,03 DM umgerechnet.

4

Die Antragsgegnerin hat nach den Feststellungen des Oberlandesge-

richts in der Ehezeit Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung

Bund (ges. Rentenversicherung) in Höhe von 99,61 DM = 50,93 € erworben.

Ferner hat sie bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (Zusatz-

versorgung) Anrechte erlangt, die das Oberlandesgericht als statisch angese-

hen hat; deren Jahresbetrag hat es mit 46,20 DM festgestellt und nach Tabel-

le 1 der BarwertVO in ein dynamisches Anrecht von monatlich 1,03 DM umge-

rechnet. Außerdem hat die Antragsgegnerin - als "Ermittlerin" des Hessischen

Rundfunks - bei der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rund-

funkanstalten (Pensionskasse) Anrechte auf eine Stamm- und eine Über-

schussrente erworben. Den Ehezeitanteil der Stammrente hat das Oberlandes-

gericht mit jährlich 5.469,38 DM festgestellt und nach Tabelle 1 der BarwertVO

in ein dynamisches Anrecht von monatlich 121,83 DM umgerechnet. Den Ehe-

zeitanteil der Überschussrente hat es mit jährlich 290,29 DM ermittelt und

(ebenfalls nach Tabelle 1 der BarwertVO) in ein volldynamisches Anrecht von

6,47 DM umgerechnet.

5

Das Oberlandesgericht hat dementsprechend einen Ausgleichsanspruch

der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller in Höhe von (1.762,46 DM -

228,94 DM = 1.533,52 DM : 2 =) 766,76 DM = 392,04 € ermittelt. Von diesem

Ausgleichsbetrag verbliebe nach Durchführung von Quasi-Splitting (205,46 €)

und erweitertem Quasi-Splitting (44,38 €) ein Restausgleich, der schuldrechtlich

erfolge, wobei der dynamische Restausgleichsanspruch nicht der späteren

schuldrechtlichen Ausgleichsrente entspreche und seine Berechnungsgrundla-

gen für deren Höhe keine Bindungswirkung entfalteten.

6

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Antragsteller allein

geltend, das Oberlandesgericht habe in den Entscheidungsgründen die Höhe

des im Tenor vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs falsch

bestimmt.

II.

8

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Der Antragsteller wird durch die

angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt (§ 20

Abs. 1 FGG).

1. Für eine solche Beeinträchtigung genügt es, wenn der Entscheidungs-

satz der angefochtenen Entscheidung unmittelbar in ein dem Rechtsbeschwer-

deführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in

einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung desselben liegen kann. Eine

solche Beeinträchtigung hat der Senat bejaht, wenn im Verfahren zur Regelung

des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich

aus den in § 1587f BGB genannten Gründen derzeit nicht verlangt werden

kann, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungs-

ausspruchs gemacht wird (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1994 - XII ZB

114/93 - FamRZ 1995, 293 und vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ

1995, 1481, 1482). Denn in solchen Fällen besteht die Gefahr, dass die Betei-

ligten bei einer späteren Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsaus-

gleichs den anscheinend rechtskräftig gewordenen Ausspruch zur Grundlage

einer Geldrente machen, obwohl der Feststellung eine solche Bindungswirkung

nicht zukommt (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 -

FamRZ 1995, 157, 158).

9

So liegen die Dinge hier indes nicht. Gegenstand des vorliegenden Ver-

fahrens ist ausschließlich der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich. Der

Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich deshalb

auf den - entbehrlichen, jedenfalls aber nur deklaratorischen - Ausspruch, dass

"im Übrigen … der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten" bleibt.

Eine zahlenmäßige Festlegung trifft der Entscheidungssatz insoweit nicht. Auch

in den Gründen ist eine solche Festlegung nicht enthalten. Die Höhe des durch

den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erschöpften Ausgleichs-

anspruchs ergibt sich hier nur mittelbar aus der Differenz zwischen der Höhe

des ermittelten Ausgleichsanspruchs und der Höhe der der Antragsgegnerin im

Wege des Quasi-Splittings und des erweiterten Quasi-Splittings gutgebrachten

Rentenbeträge. Dabei hat das Oberlandesgericht aber zugleich vorsorglich

klargestellt, dass diese Differenz mit dem Zahlbetrag einer künftigen schuld-

rechtlichen Ausgleichsrente nicht gleichzusetzen ist. Damit beschwert die Ent-

scheidung den Antragsteller nicht.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.09.2000 - 35 F 2301/98 VA -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2004 - 3 UF 216/00 -