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BGH Beschluss vom 14.02.2007 – XII ZB 52/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2007

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats

- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Janu-

ar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 258 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind zwei inzwi-

schen volljährige Söhne hervorgegangen. Die Klägerin machte mit ihrer Klage

- gestützt auf eine mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung, nach der der

Sonderbedarf der Söhne von den Eltern jeweils hälftig zu tragen sei - geltend,

der Beklagte sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, und verlangte Zah-

lung von 4.692 DM (2.398,89 €) zuzüglich Zinsen.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht schlossen die Par-

teien folgenden Vergleich:

"Der Beklagte zahlt insgesamt 504,50 DM, und zwar jeweils die Hälfte dieses Betrages an den Sohn S. und die andere Hälfte des Betrages an den Sohn J.

Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass sie in der Vergan- genheit beide mehr für die Kinder getan haben als sie zu tun verpflichtet gewesen sind. Die Parteien sind sich außerdem darüber einig, dass für die Vergangenheit zwischen ihnen in Bezug auf die Kinder keine Unter- haltsforderungen hinüber und herüber mehr bestehen."

Der Beklagte erklärte die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger

Täuschung und begehrte die Feststellung, dass dieser unwirksam sei.

Das Amtsgericht stellte - dem Antrag der Klägerin folgend - fest, dass der

Rechtsstreit durch den Vergleich beendet sei. Die dagegen gerichtete Berufung

des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil dessen

Beschwer den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die

Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, da die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht, das die Beschwer des Beklagten und den Ge-

bührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 257,95 € (504,50 DM) festge-

setzt hat, hat hierzu ausgeführt: Der Beklagte wolle mit seiner Berufung die

Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs und seine Befreiung von der

hierin enthaltenen Pflicht zur Zahlung von insgesamt 504,50 DM Unterhalt als

Sonderbedarf erreichen. Darin bestehe sein nach Abschluss des Vergleichs

verbliebenes Interesse, so dass bei der Bemessung der Beschwer und des Ge-

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bührenstreitwerts allein hierauf und nicht auf die ursprüngliche Klageforderung

von 4.962 DM abzustellen sei. Die Berufung sei daher gemäß § 511 Abs. 2

Nr. 1 ZPO unzulässig.

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Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

2. Der Streit über die verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Wirk-

samkeit eines Prozessvergleichs ist durch Fortsetzung des bisherigen Verfah-

rens auszutragen (vgl. etwa BGHZ 28, 171, 174 ff.). Die Frage, wie der Streit-

wert in dem über die Wirksamkeit des Vergleichs fortgesetzten Verfahren zu

bemessen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beant-

wortet.

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Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, der Streitwert

des fortgesetzten Verfahrens entspreche demjenigen des bisherigen Verfah-

rens. Unbeachtlich sei, dass dabei auch inzidenter über die Wirksamkeit des

unter Umständen höherwertigen Vergleichs entschieden werde, da der Ver-

gleichsgegenstand nicht zum allein streitwertrechtlich relevanten Streitgegen-

stand geworden sei (Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 3 Nr. 68 Stichwort: Ver-

gleich [Wert bei Fortsetzung des Verfahrens]; Musielak/Henrich ZPO 5. Aufl. § 3

Rdn. 32; Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 Stichwort: Vergleich; Tho-

mas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. § 3 Rdn. 157; Hk-ZPO/Kayser § 3 Rdn. 15

Stichwort: Vergleich; Anders/Gehle/Kuntze Streitwertlexikon 4. Aufl. S. 315

Rdn. 20; ebenso: LAG Düsseldorf MDR 2000, 1099).

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Teilweise wird dagegen die Ansicht vertreten, der Wert des Verfahrens

bestimme sich nach dem Interesse desjenigen, der die Unwirksamkeit des Ver-

gleichs geltend mache. Allein der Umstand, dass der Streit hierüber durch Fort-

setzung des bisherigen Verfahrens geführt werden müsse, rechtfertige keine

schematische Gleichsetzung mit dessen Hauptsachewert. Vielmehr entspreche

die Situation einem Zwischenstreit. Das nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse

des "Fortsetzungsklägers" bemesse sich nach der Differenz zwischen seinem

Sachantrag in dem bisherigen Verfahren und der mit dem Vergleich übernom-

menen Verpflichtung. Der Wertbestimmung habe daher eine Saldierung der mit

dem Vergleichsabschluss verbundenen vermögensrechtlichen Vor- und

Nachteile

für den "Fortsetzungskläger" vorauszugehen (Schneider/Herget

Streitwertkommentar 12. Aufl. Rdn. 5737; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger

2. Aufl. § 3 Rdn. 127; OLG Bamberg JurBüro 1998, 541; OLG Frankfurt OLG-

Report 2004, 122; OLG Stuttgart JurBüro 1978, 1654, 1655).

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3. Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es indessen nicht auf den

Gebührenstreitwert, sondern darauf an, ob die Beschwer des Berufungsklägers

den Betrag von 600 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgebend hierfür

ist allein das Interesse des Beklagten an der Unwirksamkeit des Vergleichs,

nachdem durch das angefochtene Urteil die Wirksamkeit und damit die verfah-

rensbeendende Wirkung des Vergleichs festgestellt worden ist. Insofern ist das

Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte im Umfang

der von ihm übernommenen Zahlungspflicht, also in Höhe von 504,50 DM

(257,95 €), beschwert ist. Eine zusätzliche Beschwer kommt dagegen nicht

deshalb in Betracht, weil die Parteien in dem Vergleich außerdem vereinbart

haben, "dass für die Vergangenheit zwischen ihnen in Bezug auf die Kinder

keine Unterhaltsforderungen hinüber und herüber mehr bestehen", der Beklagte

sich solcher Ansprüche aber berühmt.

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Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem lediglich ein Teilbetrag

eingeklagt, aber über die Gesamtforderung, der sich die klagende Partei be-

rühmt hatte, ein Vergleich geschlossen worden war, die Auffassung vertreten,

ein Streitwert - und zugleich wohl auch eine Beschwer - in Höhe der durch den

Vergleich begründeten (höheren) Zahlungspflicht lasse sich nicht damit begrün-

den, dass auf Antrag des Beklagten über die Wirksamkeit des Vergleichs ge-

stritten werde. Das gelte jedenfalls, wenn der Rechtsstreit mit den ursprüngli-

chen Anträgen fortgesetzt werde, die Parteien also nicht die Möglichkeit ergrif-

fen hätten, eine Entscheidung zu erlangen, deren Rechtskraft auch den Be-

stand des Vergleichs erfasst hätte (Vollstreckungsgegenklage oder Widerklage

auf Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs; BGH Beschluss vom

30. September 1964 - Ib ZR 215/62 - Leitsatz veröffentlicht in KostRspr ZPO

§ 3 Nr. 119).

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Daraus ergibt sich, dass bei Fortsetzung des Verfahrens mit den bisheri-

gen Anträgen für einen Vergleich kein höherer Wert anzusetzen ist, wenn des-

sen - weitergehende - Regelungen nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits

gemacht werden. Entsprechendes gilt auch für den vorliegenden Fall, da der

Beklagte aus seinen angeblichen Gegenansprüchen keine prozessualen Kon-

sequenzen gezogen und etwa Widerklage erhoben hat. Seine Beschwer

entspricht deshalb lediglich dem Betrag von 257,95 €, zu dessen Zahlung er

sich verpflichtet hat.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Lichtenfels, Entscheidung vom 24.10.2002 - 1 F 380/00 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.01.2003 - 7 UF 295/02 -