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BGH Urteil vom 15.02.2007 – 4 StR 467/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 467/06

URTEIL

vom

15. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft

und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts

Magdeburg vom 28. Juni 2006 werden verworfen.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die

dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen trägt die Staatskasse. Die Kosten der Revisio-

nen des Angeklagten und der Nebenkläger fallen dem

jeweiligen Beschwerdeführer zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Ange-

klagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren auf die Sachrüge

gestützten Revisionen. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Staatsanwaltschaft erstrebt - ebenso wie die Nebenkläger - mit ihrem zu

Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel, das vom Generalbun-

desanwalt vertreten wird, eine Verurteilung wegen Mordes. Sämtliche Rechts-

mittel erweisen sich als unbegründet.

II.

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Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

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Nach zwei gescheiterten Beziehungen lebte der Angeklagte, der an einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Elementen und narzissti-

schen Zügen leidet, von 1999 bis zum September 2005 mit Nicole K. , dem

späteren Tatopfer, in häuslicher Lebensgemeinschaft, aus der ein gemeinsa-

mes Kind hervorging. Auch diese Beziehung war, insbesondere wegen der

grundlosen Eifersucht des Angeklagten, spannungs- und streitbeladen und

wurde schließlich von Nicole K. beendet. Der Angeklagte konnte sich, wie

auch beim Scheitern seiner früheren Beziehungen, mit der Trennung nicht ab-

finden. Im September 2005 kam es deswegen bei einer von ihm erbetenen

Aussprache zwischen ihm und Nicole K. zu einem heftigen Streit, in dessen

Verlauf er sie zu Boden warf und ihr ein Messer vor den Körper hielt. Erst als ihr

Vater zu Hilfe eilte, ließ er von ihr ab. Bei ihren Abwehrbemühungen erlitt sie

eine Schnittverletzung an der Hand. Auch nach diesem Vorfall bemühte sich

der Angeklagte weiter um eine Fortsetzung der Beziehung.

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Am 17. November 2005 wurde der Angeklagte von Arbeitskollegen damit

gehänselt, dass Nicole K. "jetzt einen anderen Mann küsse", worauf er antwor-

tete, "dass dies nicht mehr lange der Fall" sein werde. Am Nachmittag begeg-

nete ihm Nicole K. , die auf ihrem Fahrrad durch Schönebeck fuhr. Sie hielt

zwar an, lehnte aber eine nochmalige Aussprache über die aus ihrer Sicht end-

gültig beendete Beziehung ab. Es kam zu einem teilweise lautstark geführten

Wortgefecht, wobei der Angeklagte aus Wut so heftig gegen ihr Fahrrad trat,

dass sie es nur noch schieben konnte. Den Vorschlag des Angeklagten, sie mit

seinem Fahrzeug zu ihrem Fahrtziel zu fahren, lehnte sie ab. Sie hatte Angst,

weinte und versuchte, mit ihrem Handy zu telefonieren. Streitend gingen sie

etwa fünf Minuten nebeneinander her, wobei sie ihr Fahrrad zwischen ihnen

schob. Nunmehr wurde dem Angeklagten bewusst, dass er Nicole K. nicht

zurückgewinnen konnte. Aus "Wut, Verzweiflung, endgültiger Verlustangst, Är-

ger und Enttäuschung über das Scheitern der Beziehung" entschloss er sich,

sie zu töten. Er nahm aus seiner Hosentasche ein aufklappbares Taschenmes-

ser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern und versetzte Nicole K.

sechs Messerstiche in den Hals- und Brustbereich. Auch durch Rufe einer Zeu-

gin ließ er sich von seinem Tun nicht abbringen. Das Opfer verstarb alsbald an

innerem Verbluten. Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw zu Bekannten, von

denen er ein Alibi für die Tatzeit erhalten wollte. Danach ging er seinen gewöhn-

lichen Verrichtungen nach, bis er am Abend festgenommen wurde.

III.

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger

Ohne Erfolg wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger

dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Tot-

schlags verurteilt worden ist.

a) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist

das Schwurgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Ange-

klagte nicht heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt hat.

Nach der Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Wil-

lensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung aus-

nutzt, wobei auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs

abzustellen ist (vgl. BGHSt 32, 382, 384). Ein bloßer, der Tat vorausgegange-

ner Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Miss-

trauen schließen die Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht

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die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat. Erforderlich ist vielmehr für die Be-

seitigung der Arglosigkeit auch bei einem vorangegangenen Streit, dass das

Opfer mit einem tätlichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363; 39, 353, 368;

BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21; BGH NStZ 2003, 146).

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Dass Letzteres hier vorgelegen hat, hat das Landgericht unter Berück-

sichtigung der Vorgeschichte und des Verlaufs der dem Tatgeschehen unmit-

telbar vorausgegangenen Auseinandersetzung nicht auszuschließen vermocht.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen war Nicole K. bei dem Zu-

sammentreffen mit dem Angeklagten bewusst, dass dieser nach wie vor nicht

bereit war, die Trennung zu akzeptieren. Sie wusste, dass er etwa zwei Monate

zuvor auf ihre Weigerung zur Fortsetzung der Beziehung mit Tätlichkeiten rea-

giert und ihr sogar ein Messer vor den Körper gehalten hatte. Dass ihre erneute

Ablehnung einer von ihm erbetenen Aussprache ihn wiederum in große Wut

versetzte, erkannte sie daran, dass er mit einem Fußtritt ihr Fahrrad massiv be-

schädigte. Es liegt durchaus nahe, dass sie nach dieser Eskalation weitere

Wutausbrüche bis hin zu einem schweren Angriff auf ihren Körper befürchtete.

Dafür spricht, dass sie Angst vor dem Angeklagten hatte, weinte und nicht be-

reit war, sich von ihm in seinem Pkw zu ihrem Fahrtziel bringen zu lassen.

Demgegenüber folgt aus der Tatsache, dass Nicole K. während der andau-

ernden verbalen Auseinandersetzung nicht versuchte, sich vom Angeklagten zu

entfernen, und statt dessen ihn mit Worten zu beschwichtigen suchte, nicht oh-

ne Weiteres die Arglosigkeit des späteren Opfers. Auf die Frage, ob das Opfer

gesehen hat, wie der Angeklagte unmittelbar vor dem Zustechen das Messer

zog und aufklappte, kommt es nicht an, weil das Opfer zu diesem Zeitpunkt be-

reits nicht mehr arglos war.

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b) Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweg-

gründe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei ver-

neint.

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Es ist zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe Nicole K.

aus "Wut, Verzweiflung, endgültiger Verlustangst, Ärger und Enttäuschung über

das Scheitern der Beziehung" getötet. Es hat nicht feststellen können, welches

dieser Motive für die Tötung ausschlaggebend gewesen ist und hat deshalb die

Motivation des Angeklagten insgesamt nicht als auf niedrigster Stufe stehend

angesehen.

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Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand. Beim Vorliegen eines

Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweg-

gründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der

Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe

stehen und besonders verwerflich sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Be-

weggründe 20; BGH NStZ 2004, 34; 2006, 338, 340 m.w.N.).

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Ein solcher Fall ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen

nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass bei der Tötung auch

Wut und Ärger des Angeklagten über das Scheitern der Beziehung eine Rolle

gespielt haben. Dass es - trotz der Reaktion des Angeklagten auf die Hänselei-

en seiner Arbeitskollegen am Vormittag des Tattages - diese Motivation nicht

als tatbeherrschend angesehen hat, begegnet indes keinen rechtlichen Beden-

ken. Vielmehr ist anhand der Vorgeschichte der Tat belegt, dass gleichbedeu-

tend tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung des An-

geklagten über die Trennung und über das Erkennen, dass sich seine Lebens-

gefährtin endgültig von ihm abgewandt hatte, waren. Hinzu kommt, dass der

Angeklagte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung aufweist, auf Grund derer er

sein Selbstwertgefühl einerseits nur über die Beziehung zu einer Partnerin defi-

niert, andererseits aber nicht in der Lage ist, eine längerfristige Beziehung bei-

zubehalten. Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen

Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 79, 80; NStZ 2006, 338,

340), dass das Landgericht die für den Angeklagten bestimmenden Motive in

ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gewertet hat.

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2. Die Revision des Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen

Sachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Ange-

klagten belastenden Rechtsfehler ergeben; insbesondere begegnet auch die

Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit keinen rechtlichen Beden-

ken.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Ernemann