Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.02.2007 – I ZB 36/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2007

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 10. April 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie-

sen.

Wert der Rechtsbeschwerde: 1.624 €.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landge-

richts Stuttgart, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, u.a. die

Fahrzeugbriefe näher bezeichneter Fahrzeuge an einen bestimmten Gerichts-

vollzieher als Sequester herauszugeben. Da diesem Gerichtsvollzieher die Ne-

bentätigkeitsgenehmigung für eine Sequestration fehlte, beauftragte die Antrag-

stellerin einen Rechtsanwalt mit der Sequestration. Der mit der Zwangsvollstre-

ckung beauftragte Gerichtsvollzieher nahm bei der Antragsgegnerin die Fahr-

zeugbriefe in Besitz und übergab sie dem Rechtsanwalt als Sequester.

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Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten

beantragt, einschließlich der ihr entstandenen Sequestrationskosten in Höhe

von 1.624 €.

Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den Antrag auf Festsetzung

der Sequestrationskosten zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die so-

fortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, die

Sequestrationskosten seien keine Kosten der Zwangsvollstreckung, weil sie auf

einem privatrechtlichen Vertrag beruhten.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag-

stellerin.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwer-

de ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-

schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können die Kosten der

Sequestration im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO aufgrund

der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die

Sequestration angeordnet worden ist. Dies hat der Senat nach Erlass der ange-

fochtenen Entscheidung bereits unter Berücksichtigung der gegensätzlichen

Ansichten in Rechtsprechung und Literatur entschieden (BGH, Beschl. v.

20.7.2006 - I ZB 105/05, NJW 2006, 3010 Tz. 7 ff. m.w.N. = WRP 2006, 1246

- Sequestrationskosten). Hat das Gericht eine Sequestration angeordnet, gehö-

ren zu den notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

auch die mit der Durchführung der Sequestration verbundenen notwendigen

Kosten. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten hängt nicht von der Natur des sie

begründenden Rechtsverhältnisses ab. Deshalb steht einer Kostenfestsetzung

nicht entgegen, dass die Sequestration auf einem privatrechtlichen Vertrag be-

ruht und der Sequester kein Vollstreckungsorgan im Sinne der Zivilprozeßord-

nung ist (BGHZ 146, 17, 20). Es ist daher auch unerheblich, ob der Sequester

ein Gerichtsvollzieher in Nebentätigkeit oder eine andere Person wie etwa ein

Rechtsanwalt ist.

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2. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht

zurückzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Kosten der

Sequestration bestritten und das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt

aus folgerichtig - dazu keine Entscheidung getroffen hat.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Hildesheim, Entscheidung vom 31.01.2006 - 23a M 1444/05 -

LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.04.2006 - 1 T 22/06 -