BGH Beschluss vom 15.02.2007 – I ZB 36/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 10. April 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie-
sen.
Wert der Rechtsbeschwerde: 1.624 €.
Gründe
I. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landge-
richts Stuttgart, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, u.a. die
Fahrzeugbriefe näher bezeichneter Fahrzeuge an einen bestimmten Gerichts-
vollzieher als Sequester herauszugeben. Da diesem Gerichtsvollzieher die Ne-
bentätigkeitsgenehmigung für eine Sequestration fehlte, beauftragte die Antrag-
stellerin einen Rechtsanwalt mit der Sequestration. Der mit der Zwangsvollstre-
ckung beauftragte Gerichtsvollzieher nahm bei der Antragsgegnerin die Fahr-
zeugbriefe in Besitz und übergab sie dem Rechtsanwalt als Sequester.
Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten
beantragt, einschließlich der ihr entstandenen Sequestrationskosten in Höhe
von 1.624 €.
Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den Antrag auf Festsetzung
der Sequestrationskosten zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die so-
fortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, die
Sequestrationskosten seien keine Kosten der Zwangsvollstreckung, weil sie auf
einem privatrechtlichen Vertrag beruhten.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag-
stellerin.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwer-
de ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können die Kosten der
der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die
Sequestration angeordnet worden ist. Dies hat der Senat nach Erlass der ange-
fochtenen Entscheidung bereits unter Berücksichtigung der gegensätzlichen
Ansichten in Rechtsprechung und Literatur entschieden (BGH, Beschl. v.
20.7.2006 - I ZB 105/05, NJW 2006, 3010 Tz. 7 ff. m.w.N. = WRP 2006, 1246
- Sequestrationskosten). Hat das Gericht eine Sequestration angeordnet, gehö-
ren zu den notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
auch die mit der Durchführung der Sequestration verbundenen notwendigen
Kosten. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten hängt nicht von der Natur des sie
begründenden Rechtsverhältnisses ab. Deshalb steht einer Kostenfestsetzung
nicht entgegen, dass die Sequestration auf einem privatrechtlichen Vertrag be-
ruht und der Sequester kein Vollstreckungsorgan im Sinne der Zivilprozeßord-
nung ist (BGHZ 146, 17, 20). Es ist daher auch unerheblich, ob der Sequester
ein Gerichtsvollzieher in Nebentätigkeit oder eine andere Person wie etwa ein
Rechtsanwalt ist.
2. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht
zurückzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Kosten der
Sequestration bestritten und das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt
aus folgerichtig - dazu keine Entscheidung getroffen hat.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, Entscheidung vom 31.01.2006 - 23a M 1444/05 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.04.2006 - 1 T 22/06 -