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BGH Urteil vom 15.02.2007 – III ZR 156/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-

teil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. April

2006 - 21 U 63/05 - zugelassen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil auf-

gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 38.244,63 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Gesellschafter der aus die-

sem, Axel L. und Hans-Jürgen R. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen

Rechts (im Folgenden: GbR) Ersatz von Zahlungen, die er an eine Bank leiste-

te. Auf Bitten des Hans-Jürgen R. beauftragte der Kläger 1998 die

C. Bank AG, zwei Bürgschaften zu stellen, die Forderungen eines Ver-

mieters gegen die GbR aus zwei Mietverträgen über Ladengeschäfte sicherten.

Die Bank zahlte die Bürgschaftsbeträge 1999 an die Verwalterin der Vermiete-

rin. Der Kläger erstattete der Bank die ausgezahlten Summen.

2

Die auf Ersatz der geleisteten Beträge gerichtete Klage ist in den Vorin-

stanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klä-

ger könne keinen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB beanspruchen, da er

keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen habe, dass Hans-Jürgen

R. entgegen §§ 709, 714 BGB die GbR habe allein vertreten können. Auch

für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht sei der Vortrag nicht ausreichend.

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht schei-

terten an dem Fehlen schlüssigen Vortrags dazu, auf welche konkreten Miet-

rückstände, Zinsen und Kosten die C. Bank gezahlt habe.

II.

3

Dies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf einer Ver-

letzung des Grundrechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG), so dass der Senat nach § 544 Abs. 7 ZPO verfährt.

4

1.

Bei der Erörterung eines Aufwendungsersatzanspruchs des Klägers ge-

mäß §§ 683, 677 BGB hat das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag un-

berücksichtigt gelassen und ist so unzutreffend zu dem Ergebnis gekommen, es

fehle an einem schlüssigen Vortrag dazu, auf welche konkreten Mietrückstände,

Zinsen und Kosten die bürgende Bank gezahlt habe.

5

Richtig ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Kläger

aus dem Avalauftrag gegenüber der Bank nur insoweit zur Zahlung verpflichtet

war, als diese auf die besicherten Forderungen leistete. Das Berufungsgericht

bezieht sich insoweit lediglich auf das zu den Akten gereichte Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 16. Mai 2001 und hält dies für unzureichend. Der Kläger

hat jedoch, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, bereits in erster In-

stanz unter Vorlage des entsprechenden Schriftverkehrs zwischen der Vermie-

terin und der bürgenden Bank einerseits sowie zwischen der Bank und ihm

andererseits vorgetragen, dass die Vermieterin Mietrückstände in Höhe von

90.287,33 DM aus dem Mietvertrag 01 sowie in Höhe von 101.203,04 DM aus

dem Mietvertrag 02 der BGB-Gesellschaft geltend gemacht und dass die Bank

hierauf gezahlt habe. Der Beklagte hat dies zwar entgegen der Auffassung der

Beschwerde mit Nichtwissen bestritten. Eine weitere Substantiierung des Vor-

trags des Klägers, etwa durch Aufgliederung nach rückständigen einzelnen Mo-

natsmieten, Zinsen und Kosten war gleichwohl nicht notwendig, da sich auch

ohne eine solche Spezifizierung feststellen lässt, ob die gesetzlichen Voraus-

setzungen für den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers erfüllt sind. Über-

dies kommt dem Kläger jedenfalls eine Darlegungslasterleichterung zugute, weil

ihm als Außenstehenden der Einblick in die Interna des Mietverhältnisses zwi-

schen der GbR und der Vermieterin fehlte, während diese Umstände in die

Kenntnissphäre des Beklagten als Gesellschafter fielen (siehe zur Darlegungs-

last in derartigen Fallgestaltungen näher sogleich unter Nummer 2).

6

Das Berufungsgericht hätte den mit Fotokopien der entsprechenden

Schreiben unterlegten Sachvortrag berücksichtigen und, wenn es die Kopien

zum Beweis nicht für ausreichend erachtet hätte, auf die Vorlage der Original-

schriftstücke oder andere Beweisantritte hinwirken müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO).

7

2.

Für das neue Verfahren weist der Senat weiter darauf hin, dass das Be-

rufungsgericht in dem angefochtenen Urteil, soweit es einen Anspruch des Klä-

gers auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB erörtert hat, die Anforderungen

an den Sachvortrag zur Befugnis des Hans-Jürgen R. , die GbR bei Ab-

schluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags allein zu vertreten, überspannt hat.

8

Zutreffend ist zwar, dass der Kläger keine konkreten Tatsachen dazu

vorgetragen hat, dass der Mitgesellschafter R. eine vom gesetzlichen Re-

gelfall der Vertretung abweichende Alleinvertretungsbefugnis für die GbR hatte.

Dies war aber nicht erforderlich, obgleich der Kläger im Grundsatz die Tat-

sachen darzulegen hat, aus denen sich die Einzelvertretungsmacht des Hans-

Jürgen R. ergibt. An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Par-

tei dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei

ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten dar-

zustellen. Vielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vor-

trägt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend ge-

machte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht

aufgrund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Vorausset-

zungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (z.B. Se-

natsurteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02 - BGH-Report 2003, 891, 892 m.w.N.).

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und

möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die

Darlegung und die Beweisführung deshalb erschwert sind, kann sie auch nur

vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Zu einem unzulässi-

gen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen

erst, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines be-

stimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen

"aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Senat aaO m.w.N. und Se-

natsurteil vom 17. September 1998 - III ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 361).

9

Die Voraussetzungen für eine solche Erleichterung der Darlegungslast

sind hier erfüllt. Dem Kläger ist der Einblick in die internen Verhältnisse der

BGB-Gesellschafter untereinander und in deren Abreden über die Vertretungs-

macht des Hans-Jürgen R. verwehrt. Der Kläger konnte sich deshalb dar-

auf beschränken, vorzutragen, dass R. von seinen Mitgesellschaftern Ein-

zelvertretungsbefugnis erteilt worden war. Dies hat er in seiner Klageschrift und

mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2004, 1. Februar 2005, 18. Mai 2005 und

1. April 2006 unter Benennung des Hans-Jürgen R. als Zeugen getan.

Zwar hat der Kläger bei seinen Ausführungen das Handeln in fremdem Namen

und die Berechtigung hierzu nicht immer trennscharf auseinander gehalten.

Insbesondere aus der Berufungsbegründung vom 18. Mai 2005 geht jedoch

hervor, dass er nicht nur das Auftreten des R. im Namen der GbR, sondern

auch das Vorliegen der (Einzel-)Vertretungsbefugnis behaupten wollte. Er be-

ruft sich, "soweit der Beklagte … weiterhin eine Vollmacht von Herrn R.

bestreitet …", auf die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Ähn-

lich hat der Kläger auch bereits im Schriftsatz vom 1. Februar 2005 vorgetra-

gen.

10

Die Behauptung, Hans-Jürgen R. sei von seinen Mitgesellschaftern

die Einzelvertretungsbefugnis verliehen worden, ist auch nicht "aufs Gerate-

wohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden. Für die Behauptung des Klä-

gers streitet als Anhaltspunkt, dass andere Verträge mit der GbR, die auf deren

Seite allein von Hans-Jürgen R. abgeschlossen wurden, anstandslos ab-

gewickelt wurden.

11

Eine weitere Substantiierung des Vortrags wäre erst dann erforderlich

gewesen, wenn der Beklagte, zu dessen Kenntnissphäre die Vertretungsver-

hältnisse in der GbR gehören, dem Vortrag des Klägers seinerseits substantiiert

entgegen getreten wäre (vgl. z.B.: BGHZ 140, 156, 158 f; ferner auch BGH, Ur-

teil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859, 1860). Dies ist hier

jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt, den Vortrag des

Klägers zu diesem Punkt schlicht zu bestreiten.

12

Das Berufungsgericht hätte deshalb, wenn der Beklagte nicht bereits aus

§§ 677, 683 BGB haftet, der Behauptung des Klägers zur Vertretungsmacht des

Hans-Jürgen R. und dem Beweisantritt hierzu nachgehen müssen.

13

3.

Die vorstehenden Gesichtspunkte sind entscheidungserheblich. Es ist

nicht auszuschließen, dass der Klage stattzugeben ist, wenn der Vortrag des

Klägers nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen berücksichtigt und die

gegebenenfalls erforderliche Beweisaufnahme nachgeholt wird.

14

Insbesondere scheitert die Klage nicht bereits daran, dass der Kläger

nicht im Einzelnen vorgetragen hat, in welchem Umfang er die Zahlungen an

die bürgende Bank aus eigenen Mittel aufgebracht hat. Die Beschaffung der

Mietbürgschaft war objektiv ein Geschäft der GbR als Mieterin, so dass der

Kläger grundsätzlich einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB oder

§ 683 BGB haben kann.

15

Die nach diesen Bestimmungen zu erstattende Aufwendung bestand

nicht erst in der Zahlung an die bürgende Bank, sondern bereits in der mit der

Erteilung des Avalauftrages an die Bank eingegangenen Verbindlichkeit, dieser

die Aufwendungen aus der Bürgschaft zu ersetzen. Aus § 257 BGB ergibt sich,

dass die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Frei-

stellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten umfasst (BGH, Urteil vom

11. März 2005 - V ZR 153/04 - NJW-RR 2005, 887, 890; BGH, Urteil vom

28. April 1993 - VIII ZR 109/92 - NJW-RR 1993, 1227, 1228). Der dem Kläger

zustehende Befreiungsanspruch hat sich nach seiner Leistung in einen auf Er-

stattung der zur Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber der Bank aufgewende-

ten Beträge gerichteten Zahlungsanspruch gewandelt. Ersatzfähig sind dabei

nicht nur die hierfür aufgewendeten eigenen Mittel.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2005 - 33 O 215/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2006 - 21 U 63/05 -