Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.02.2007 – III ZR 244/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

20. Februar 2006 - 21 U 4827/05 - wird zurückgewiesen, weil weder

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat insbesondere auch die Rügen der Verletzung von

Verfahrensgrundrechten der Klägerin geprüft und für nicht

durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 1.278.000,64 €

Schlick

Wurm

Streck

Kapsa

Herrmann

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.08.2005 - 10 O 146/05 - OLG München, Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 4827/05 -