BGH Beschluss vom 15.02.2007 – III ZR 244/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
20. Februar 2006 - 21 U 4827/05 - wird zurückgewiesen, weil weder
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat insbesondere auch die Rügen der Verletzung von
Verfahrensgrundrechten der Klägerin geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 1.278.000,64 €
Schlick
Wurm
Streck
Kapsa
Herrmann
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.08.2005 - 10 O 146/05 - OLG München, Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 4827/05 -