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BGH Beschluss vom 21.02.2007 – 2 StR 14/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 14/07

BESCHLUSS

vom 21. Februar 2007 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 31. August 2006 wird mit der Maßgabe, dass

die Urteilsformel jedoch dahin zu berichtigen ist, dass der Beschwerde-

führer der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in zwei Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bode Otten Fischer

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