Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.02.2007 – 2 StR 14/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Februar 2007 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 31. August 2006 wird mit der Maßgabe, dass
die Urteilsformel jedoch dahin zu berichtigen ist, dass der Beschwerde-
führer der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln in zwei Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bode Otten Fischer
Roggenbuck Appl