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BGH Beschluss vom 21.02.2007 – 2 StR 540/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin Sch. gegen das Urteil
des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2006 wird als unzulässig ver-
worfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen
wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts
gestützten Revision, mit der sie die Feststellung der besonderen Schwere der
Schuld erstrebt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
2
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nur mit dem
Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung
anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Nebenklägerin
könnte mit ihrer Revision, da das Schwurgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil
ihres Ehemannes als Mord beurteilt hat, nur einen anderen Schuldumfang
durch Annahme weiterer Mordmerkmale oder eine andere Rechtsfolge der Tat
erreichen; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch,
soweit sie die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erstrebt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit
12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Daher muss die Revi-
sion als unzulässig verworfen werden.
Bode Otten Fischer
Roggenbuck Appl