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BGH Beschluss vom 21.02.2007 – 2 StR 540/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 540/06

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin Sch. gegen das Urteil

des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2006 wird als unzulässig ver-

worfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen

wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts

gestützten Revision, mit der sie die Feststellung der besonderen Schwere der

Schuld erstrebt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nur mit dem

Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung

anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Nebenklägerin

könnte mit ihrer Revision, da das Schwurgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil

ihres Ehemannes als Mord beurteilt hat, nur einen anderen Schuldumfang

durch Annahme weiterer Mordmerkmale oder eine andere Rechtsfolge der Tat

erreichen; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch,

soweit sie die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erstrebt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit

12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Daher muss die Revi-

sion als unzulässig verworfen werden.

Bode Otten Fischer

Roggenbuck Appl