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BGH Beschluss vom 21.02.2007 – 2 StR 586/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 586/06

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 24. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung des Verfalls

des Geldbetrags von 15.000 €. Insoweit beschränkt der Senat mit

Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat

auf die übrigen Rechtsfolgen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit in drei recht-

lich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge verurteilt hat, weil er im Januar 2006 bis zum

16. Januar 2006 zweimal fünf bis zehn Kilogramm Cannabisprodukte und am

16. Januar 2006 insgesamt 10 kg Haschisch und 2,1 kg Marihuana zur Ver-

äußerung aus den Niederlanden nach Köln transportiert hat, hat es zwar ver-

kannt, dass drei selbständige Taten (jeweils wegen Einfuhr von Betäubungsmit-

teln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs-

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mitteln in nicht geringen Mengen) vorgelegen haben. Der Senat kann ange-

sichts der jeweiligen Rauschgiftmengen hier jedoch ausschließen, dass sich die

fehlerhafte Annahme von Tateinheit und die Verhängung nur einer Strafe statt

einer aus drei Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe zum Nachteil des Ange-

klagten ausgewirkt hat.

Zur Anordnung des Verfalls von 15.000 € hat der Generalbundesanwalt

in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 folgendes ausgeführt:

"Der Ausspruch von Wertverfall in Höhe von 15.000,- Euro kann … man-

gels Grundlage in den Urteilsgründen keinen Bestand haben. Zwar können bei

der Anordnung von Wertersatzverfall Umfang und Wert des Erlangten geschätzt

werden. Allerdings darf das Gericht in einem solchen Fall nicht willkürlich und

ohne ein Mindestmaß an zureichenden Anhaltspunkten vorgehen; die notwen-

digen Einzelheiten müssen vielmehr soweit geklärt sein, dass eine hinreichend

sichere Schätzungsgrundlage gegeben ist (BGH NStZ-RR 2001, 327). Vorlie-

gend beschränken sich die Ausführungen zum Verfall auf die bloße Annahme

eines in seiner Höhe nicht weiter begründeten Gesamtverkaufserlöses von

45.000,- Euro, für den im Hinblick auf die Teilsumme von 15.000,- Euro der Ver-

fall des Wertersatzes angeordnet wurde. Auf welchen Grundlagen die Schät-

zung (§ 73 b StGB) erfolgte, die zu den vom Gericht getroffenen Annahmen

führten, ist nicht angegeben. Nähere Darlegungen wären hier umso mehr erfor-

derlich gewesen, als die Verkaufserlöse für die beiden Verkäufe von jeweils 5

kg Cannabis nicht festgestellt werden konnten. Auch in welcher konkreten Wei-

se sich die Strafkammer mit § 73 c StGB auseinandergesetzt hat, kann ange-

sichts der fehlenden Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklag-

ten, aber auch zur Möglichkeit eines zwischenzeitlichen Verlusts des Erlangten

nicht nachgeprüft werden. Eine Zurückverweisung und erneute Verhandlung zur

Frage des Verfalls erscheinen vom Aufwand her nicht angemessen. Es wird

deshalb ein Absehen von dieser Rechtsfolge beantragt."

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Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Bode Otten Fischer

Roggenbuck Appl