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BGH Beschluss vom 21.02.2007 – 2 StR 586/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 ge-
mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 24. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung des Verfalls
des Geldbetrags von 15.000 €. Insoweit beschränkt der Senat mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat
auf die übrigen Rechtsfolgen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit in drei recht-
lich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge verurteilt hat, weil er im Januar 2006 bis zum
16. Januar 2006 zweimal fünf bis zehn Kilogramm Cannabisprodukte und am
16. Januar 2006 insgesamt 10 kg Haschisch und 2,1 kg Marihuana zur Ver-
äußerung aus den Niederlanden nach Köln transportiert hat, hat es zwar ver-
kannt, dass drei selbständige Taten (jeweils wegen Einfuhr von Betäubungsmit-
teln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs-
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mitteln in nicht geringen Mengen) vorgelegen haben. Der Senat kann ange-
sichts der jeweiligen Rauschgiftmengen hier jedoch ausschließen, dass sich die
fehlerhafte Annahme von Tateinheit und die Verhängung nur einer Strafe statt
einer aus drei Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe zum Nachteil des Ange-
klagten ausgewirkt hat.
Zur Anordnung des Verfalls von 15.000 € hat der Generalbundesanwalt
in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 folgendes ausgeführt:
"Der Ausspruch von Wertverfall in Höhe von 15.000,- Euro kann … man-
gels Grundlage in den Urteilsgründen keinen Bestand haben. Zwar können bei
der Anordnung von Wertersatzverfall Umfang und Wert des Erlangten geschätzt
werden. Allerdings darf das Gericht in einem solchen Fall nicht willkürlich und
ohne ein Mindestmaß an zureichenden Anhaltspunkten vorgehen; die notwen-
digen Einzelheiten müssen vielmehr soweit geklärt sein, dass eine hinreichend
sichere Schätzungsgrundlage gegeben ist (BGH NStZ-RR 2001, 327). Vorlie-
gend beschränken sich die Ausführungen zum Verfall auf die bloße Annahme
eines in seiner Höhe nicht weiter begründeten Gesamtverkaufserlöses von
45.000,- Euro, für den im Hinblick auf die Teilsumme von 15.000,- Euro der Ver-
fall des Wertersatzes angeordnet wurde. Auf welchen Grundlagen die Schät-
zung (§ 73 b StGB) erfolgte, die zu den vom Gericht getroffenen Annahmen
führten, ist nicht angegeben. Nähere Darlegungen wären hier umso mehr erfor-
derlich gewesen, als die Verkaufserlöse für die beiden Verkäufe von jeweils 5
kg Cannabis nicht festgestellt werden konnten. Auch in welcher konkreten Wei-
se sich die Strafkammer mit § 73 c StGB auseinandergesetzt hat, kann ange-
sichts der fehlenden Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklag-
ten, aber auch zur Möglichkeit eines zwischenzeitlichen Verlusts des Erlangten
nicht nachgeprüft werden. Eine Zurückverweisung und erneute Verhandlung zur
Frage des Verfalls erscheinen vom Aufwand her nicht angemessen. Es wird
deshalb ein Absehen von dieser Rechtsfolge beantragt."
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Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Bode Otten Fischer
Roggenbuck Appl