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BGH Beschluss vom 21.02.2007 – 4 StR 502/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 502/06

vom

21. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts be- merkt der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht die Fälle II 6 und 7 der Urteilsgründe nicht zu einer Bewertungseinheit verbunden, weil eine solche durch den nur gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher zum Handeltreiben bestimmter Mengen von Betäubungsmitteln aus verschiedenen Lie- fervorgängen grundsätzlich nicht begründet werden kann (vgl. BGHSt 43, 252, 260 f.; Weber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 470).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible