Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.02.2007 – 4 StR 502/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts be- merkt der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht die Fälle II 6 und 7 der Urteilsgründe nicht zu einer Bewertungseinheit verbunden, weil eine solche durch den nur gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher zum Handeltreiben bestimmter Mengen von Betäubungsmitteln aus verschiedenen Lie- fervorgängen grundsätzlich nicht begründet werden kann (vgl. BGHSt 43, 252, 260 f.; Weber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 470).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible