BGH Beschluss vom 22.02.2007 – 4 StR 26/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Detmold vom 19. Oktober 2006 mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Ent-
scheidung über die Frage der Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen und wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-
gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit
das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Im Übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Angesichts der getroffenen Feststellungen hätte sich das Landgericht zur
Prüfung der Frage, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist, veran-
lasst sehen müssen.
Der 27jährige, einschlägig vorbestrafte Angeklagte kam erstmals im Alter
von 18 Jahren mit Drogen in Kontakt, rauchte anfangs Haschisch und begann
nach zwei Jahren regelmäßig Heroin zu rauchen und gelegentlich zu spritzen.
Nach verschiedenen Entwöhnungs- und Substitutionstherapien wurde er immer
wieder rückfällig. Vor Beginn der Tatserie benötigte er eigenen Angaben zu
Folge fünf bis acht Gramm Heroin täglich. Das Landgericht hat seine hochgra-
dige Drogenabhängigkeit festgestellt und ist davon ausgegangen, dass der An-
geklagte sämtliche Taten beging, um durch die illegalen Drogengeschäfte sei-
nen eigenen erheblichen Heroinkonsum zu finanzieren.
Angesichts dieser Umstände lag eine Maßregelanordnung nach § 64
StGB nahe. Die unterbliebene Prüfung stellt sich deshalb als durchgreifender
sachlich-rechtlicher Mangel dar. Erwägungen zu einer Anordnung nach § 64
StGB waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer - rechtsfeh-
lerfrei - von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegan-
gen ist. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines
Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad
le/Fischer StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 7 m.w.N.). Den bisherigen Urteilsfeststel-
lungen kann trotz der Rückfälligkeit nach Entwöhnungs- bzw. Substitutionsbe-
handlungen auch nicht entnommen werden, dass eine hinreichend konkrete
Aussicht auf einen Behandlungserfolg beim Angeklagten nicht besteht
(BVerfGE 91, 1 ff.).
Die unterbliebene Prüfung wird der neue Tatrichter - unter Hinzuziehung
eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - nachzuholen haben. Dass nur der
Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Unterbringungsanordnung im
weiteren Verfahren nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Er hat die
Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechts-
mittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfrei-
heitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible