BGH Beschluss vom 22.02.2007 – III ZR 216/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in der Baulandsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Hat während des Laufs eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das die Anfech-
tung eines Enteignungsbeschlusses zwecks Nutzung eines Grundstücks ent-
sprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans betrifft, das Oberverwal-
tungsgericht im Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan (rechtskräftig) für
unwirksam erklärt, so muss das Baulandgericht den Enteignungsbeschluss
auch dann aufheben, wenn der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfah-
ren zur Behebung von Fehlern rückwirkend in Kraft gesetzt werden könnte und
die Gemeinde ein solches Verfahren angekündigt hat.
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 216/06 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Senats für Baulandsachen des
Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Juli 2006 - 13 U 5/04 - wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 4 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Gegenstandswert: bis zu 80.000 €
Gründe
I.
Durch Vorabentscheidungsbeschluss vom 11. Juni 2003 entzog der Be-
teiligte zu 3 als Enteignungsbehörde das Eigentum der Beteiligten zu 1 und 2
an Teilflächen mehrerer Flurstücke der Flur 8 der Gemarkung W. zu-
gunsten der Beteiligten zu 4 (Stadt W. ). Die Enteignung sollte erfolgen,
um die betreffenden Grundstücke einer Nutzung entsprechend den Festsetzun-
gen des Bebauungsplans Nr. 6.2 für den Bereich der ehemaligen Baustoffver-
sorgung nördlicher und östlicher Teil der Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Be-
bauungsplan Nr. 6.2) zuzuführen. Die Beteiligten zu 1 und 2 fochten den Be-
schluss der Enteignungsbehörde durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung
an. Während des Laufs des baulandgerichtlichen (Berufungs-)Verfahrens wurde
auf Normenkontrollantrag des Beteiligten zu 1 durch (rechtskräftiges) Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juni 2005 der Be-
bauungsplan Nr. 6.2 mit der Begründung für unwirksam erklärt, dieser leide an
einem beachtlichen Fehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbin-
dung mit § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 13 Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), außerdem verstoße er unter
verschiedenen Gesichtspunkten gegen das Gebot der Planbestimmtheit. Dar-
aufhin hat das Berufungsgericht (Senat für Baulandsachen) unter Abänderung
des Urteils der ersten Instanz den Vorabentscheidungsbeschluss der Enteig-
nungsbehörde aufgehoben.
II.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungs-
gerichts gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 4 ist unbegründet. Weder hat
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1
BauGB).
1.
Das Berufungsgericht hat mit seinem Urteil die zwingende Folgerung
daraus gezogen, dass aufgrund der (rückwirkenden) Unwirksamkeitserklärung
des hier in Rede stehenden Bebauungsplans durch das Oberverwaltungsgericht
im Normenkontrollverfahren der angefochtene, eine Enteignung aussprechen-
de, Vorabentscheidungsbeschluss des Beteiligten zu 3 gemäß § 112 Abs. 2
BauGB mangels eines - für eine Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
vorausgesetzten - rechtswirksamen Bebauungsplans keine Grundlage mehr
hat.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angesichts dieser bei seiner mündli-
chen Verhandlung gegebenen Rechtslage dem Umstand, dass die Beteiligte
zu 4 ein ergänzendes Verfahren über die rückwirkende Heilung des unwirksa-
men Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB angekündigt hatte, keine Be-
deutung beigemessen, weil unabhängig davon, ob hier eine rückwirkende Hei-
lung des Bebauungsplans überhaupt möglich ist, dieser Bebauungsplan bis zur
- unterstellt wirksamen - rückwirkenden Heilung schwebend unwirksam ist und
daher keine Rechtswirkungen auslösen kann.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 4 macht geltend, es
bedürfe der Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung gemäß § 543 Abs. 2
Nr. 2 ZPO. Es dürfe, so meint sie, im vorliegenden Verfahren nur geprüft wer-
den, ob die Enteignungsbehörde mit ihrer Erklärung im Schreiben vom 4. Ja-
nuar 2006, trotz der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Normenkon-
trollverfahren wegen der Heilungsmöglichkeit gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
die nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch für Bebauungspläne gilt, die vor die-
ser Neuregelung in Kraft getreten sind, und der entsprechenden Ankündigung
der Beteiligten zu 4, den Enteignungsbeschluss nicht aufheben zu wollen, die
gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten habe oder von ihrem Er-
messen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht habe.
Mit dieser Argumentation wird jedoch der Gegenstand des vorliegenden
baulandgerichtlichen Verfahrens verkannt. Es geht um die Rechtmäßigkeit des
von dem Beteiligten zu 3 im Enteignungsverfahren erlassenen und von den Be-
teiligten zu 1 und 2 angefochtenen Enteignungsbeschlusses (Vorabentschei-
dungsbeschlusses), nicht um die rechtliche Überprüfung einer späteren Ent-
schließung der Enteignungsbehörde über eine in Betracht gezogene Aufhebung
dieses Enteignungsbeschlusses. Wenn - wie hier - zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht die gesetzlichen Voraus-
setzungen für eine Enteignung nicht vorliegen, muss nach geltendem Recht das
Gericht dem Aufhebungsantrag des betroffenen Eigentümers stattgeben. Jede
andere Entscheidung oder Verfahrensweise des Baulandgerichts in dieser
Situation wäre mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 3
Satz 2 GG) unvereinbar.
Schlick
Wurm
Streck
Kapsa
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 12.02.2004 - 4 O 422/03 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.07.2006 - 13 U 5/04 -