BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZA 39/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 22. Februar 2007 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts- beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Bamberg vom 31. Mai 2006 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beab- sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Mai 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bayreuth vom 5. April 2005 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist un- anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.04.2005 - 34 O 826/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.05.2006 - 4 U 72/05 -