Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZR 112/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2007

in der Rechtssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Verwalter darf nicht einen Teil der Verwertungskosten konkret berechnen und für

einen anderen Teil die Pauschale von 5 vom Hundert ansetzen.

BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZR 112/06 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 22. Februar 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

30. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

22.336,58 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der Insolvenzverwalter darf die Verwertungspauschale gemäß § 171

Abs. 2 Satz 1 InsO nicht neben gesondert geltend gemachten und bezifferten

Verwertungskosten gemäß § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO in Abzug bringen. Nach

der Systematik des Gesetzes muss der Insolvenzverwalter sich entscheiden, ob

er die Pauschale geltend macht oder nach tatsächlich entstandenen Kosten

abrechnet. Dies ist eindeutig geregelt. Die durch § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO ein-

geräumte Pauschalierungsmöglichkeit betrifft die "Kosten der Verwertung" all-

gemein und nicht etwa nur einen bestimmten Teil derselben. Durch die von dem

Beklagten befürwortete "Mischkalkulation" würden zudem unüberwindbare Ab-

grenzungsprobleme aufgeworfen. Welche Kosten von der Pauschale erfasst

sind und welche der Verwalter daneben gesondert abrechnen darf, wäre unsi-

cher.

3

Der Umsatzsteueranteil der sicherungszedierten Forderungen wird je-

denfalls im vorliegenden Fall nicht von § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO erfasst. Mit

dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch eine fremd-

nützige Verwertung entstehende Umsatzsteuer die Insolvenzmasse belastet

(Amtl. Begr. zu § 196 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 182). Auf Steuern, die

nicht durch die Verwertung angefallen sind, ist § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO des-

halb nicht anzuwenden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Siche-

rungszedentin der Umsatzbesteuerung nicht nach vereinnahmten Entgelten

(§ 20 UStG), sondern nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) unterlag. Dage-

gen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Bei der Umsatzbesteue-

rung nach § 16 UStG entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Voran-

meldungszeitraums, in dem die Leistung des Steuerpflichtigen erbracht wurde

(§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Dass Leistungen, deren Gegenleistung der Beklagte

eingezogen hat, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden

sind, ist nicht dargetan. Damit war die geschuldete Umsatzsteuer eine Insol-

venzforderung.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 28.11.2005 - 8 O 1418/05 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 U 57/05 -