BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZR 112/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in der Rechtssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 171 Abs. 2 Satz 1 und 2
Der Verwalter darf nicht einen Teil der Verwertungskosten konkret berechnen und für
einen anderen Teil die Pauschale von 5 vom Hundert ansetzen.
BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZR 112/06 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 22. Februar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
30. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
22.336,58 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Insolvenzverwalter darf die Verwertungspauschale gemäß § 171
Abs. 2 Satz 1 InsO nicht neben gesondert geltend gemachten und bezifferten
Verwertungskosten gemäß § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO in Abzug bringen. Nach
der Systematik des Gesetzes muss der Insolvenzverwalter sich entscheiden, ob
er die Pauschale geltend macht oder nach tatsächlich entstandenen Kosten
abrechnet. Dies ist eindeutig geregelt. Die durch § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO ein-
geräumte Pauschalierungsmöglichkeit betrifft die "Kosten der Verwertung" all-
gemein und nicht etwa nur einen bestimmten Teil derselben. Durch die von dem
Beklagten befürwortete "Mischkalkulation" würden zudem unüberwindbare Ab-
grenzungsprobleme aufgeworfen. Welche Kosten von der Pauschale erfasst
sind und welche der Verwalter daneben gesondert abrechnen darf, wäre unsi-
cher.
Der Umsatzsteueranteil der sicherungszedierten Forderungen wird je-
denfalls im vorliegenden Fall nicht von § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO erfasst. Mit
dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass durch eine fremd-
nützige Verwertung entstehende Umsatzsteuer die Insolvenzmasse belastet
(Amtl. Begr. zu § 196 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 182). Auf Steuern, die
nicht durch die Verwertung angefallen sind, ist § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO des-
halb nicht anzuwenden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Siche-
rungszedentin der Umsatzbesteuerung nicht nach vereinnahmten Entgelten
gen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Bei der Umsatzbesteue-
rung nach § 16 UStG entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Voran-
meldungszeitraums, in dem die Leistung des Steuerpflichtigen erbracht wurde
(§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Dass Leistungen, deren Gegenleistung der Beklagte
eingezogen hat, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden
sind, ist nicht dargetan. Damit war die geschuldete Umsatzsteuer eine Insol-
venzforderung.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 28.11.2005 - 8 O 1418/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 U 57/05 -