BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZR 4/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 22. Februar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
9. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
59.526,58 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ange-
sehenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Wie der Beklagte in seiner
Beschwerdeerwiderung im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, ist hier der Scha-
den bereits durch Abschluss des Vergleiches am 1. Juni 1987 eingetreten. Die
im Vergleich übernommene Freistellungsverpflichtung war für den Kläger un-
günstig und entsprach zudem nicht seinen Vorstellungen. Schließt der Anwalt in
Vertretung seines Mandanten einen ungünstigen Vergleich, so tritt der Schaden
bereits mit dem wirksamen Zustandekommen des Vergleiches ein (vgl. BGH,
Beschl. v. 19. November 1992 - IX ZR 221/91 n.v.; Zugehör in Fischer/
Zugehör/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1345).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Ansbach, Entscheidung vom 04.06.2003 - 2 O 535/02 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.12.2003 - 9 U 2281/03 -