Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZR 99/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 22. Februar 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

24. März 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

72.410,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde

liegt keine

Grundsatzbedeutung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs können grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine

Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsan-

schauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden (BGH,

Urt. v. 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79, WM 1981, 162 f; Urt. v. 5. April

2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078; Urt. v. 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04,

WM 2006, 1194, 1195 f). Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass

der in Rede stehende Kauf der Leasingforderungen im Rahmen der bankmäßi-

gen Geschäftsverbindung zur Leasingnehmerin als Bankkundin erfolgt ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.10.2003 - 14 O 75/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.03.2004 - 31 U 212/03 -