BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZR 99/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 22. Februar 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
24. März 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
72.410,30 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde
liegt keine
Grundsatzbedeutung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs können grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine
Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsan-
schauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden (BGH,
Urt. v. 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79, WM 1981, 162 f; Urt. v. 5. April
2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078; Urt. v. 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04,
WM 2006, 1194, 1195 f). Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass
der in Rede stehende Kauf der Leasingforderungen im Rahmen der bankmäßi-
gen Geschäftsverbindung zur Leasingnehmerin als Bankkundin erfolgt ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.10.2003 - 14 O 75/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.03.2004 - 31 U 212/03 -