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BGH Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZB 8/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka,

Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des

Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2006 (Aktenzeichen

24 T 11/06 und 24 S 71/06) werden kostenpflichtig verworfen.

Gründe

I.

3

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 245,03 € nebst Zin-

sen verurteilt. Seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat es zu-

rückgewiesen.

Die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung gegen das amts-

gerichtliche Urteil und seine Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe

versagenden Beschluss hat das Landgericht als unzulässig verworfen.

Gegen beide Beschlüsse hat der Beklagte persönlich Rechtsbeschwerde

eingelegt.

II.

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Die Rechtsbeschwerden des Beklagten sind unzulässig.

1. Gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des

Landgerichts findet zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwer-

de statt. Diese ist hier jedoch bereits deshalb unzulässig, weil die Vorausset-

zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zudem kann eine Rechtsbe-

schwerde gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nur durch einen bei dem Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingereicht werden. Auch hieran

fehlt es.

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2. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Beschwerde des Beklagten zu-

rückweisenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft, weil gegen die-

sen Beschluss ein solches Rechtsmittel vom Gesetz nicht vorgesehen ist und

vom Berufungsgericht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2

ZPO).

Dressler

Kuffer

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Groß-Gerau, Entscheidung vom 09.10.2006 - 62 C 152/06 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.11.2006 - 24 S 71/06 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.11.2006 - 24 T 11/06 -