BGH Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZB 8/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka,
Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des
Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2006 (Aktenzeichen
24 T 11/06 und 24 S 71/06) werden kostenpflichtig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 245,03 € nebst Zin-
sen verurteilt. Seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat es zu-
rückgewiesen.
Die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung gegen das amts-
gerichtliche Urteil und seine Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe
versagenden Beschluss hat das Landgericht als unzulässig verworfen.
Gegen beide Beschlüsse hat der Beklagte persönlich Rechtsbeschwerde
eingelegt.
II.
Die Rechtsbeschwerden des Beklagten sind unzulässig.
1. Gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des
Landgerichts findet zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwer-
de statt. Diese ist hier jedoch bereits deshalb unzulässig, weil die Vorausset-
zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zudem kann eine Rechtsbe-
schwerde gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nur durch einen bei dem Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingereicht werden. Auch hieran
fehlt es.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Beschwerde des Beklagten zu-
rückweisenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft, weil gegen die-
sen Beschluss ein solches Rechtsmittel vom Gesetz nicht vorgesehen ist und
vom Berufungsgericht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
ZPO).
Dressler
Kuffer
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Groß-Gerau, Entscheidung vom 09.10.2006 - 62 C 152/06 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.11.2006 - 24 S 71/06 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.11.2006 - 24 T 11/06 -