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BGH Beschluss vom 26.02.2007 – XI ZR 306/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

am 26. Februar 2007

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Okto-

ber 2005 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kos-

ten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-

dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat

Gründe

2

Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben

seines Vorsitzenden vom 5. Dezember 2006 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522

Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 31. Januar 2007 rechtferti-

gen keine andere rechtliche Beurteilung. Aus den Grundsätzen über den

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (jetzt § 311 Abs. 3 BGB) ist

eine Schadensersatzhaftung der kreditgewährenden Beklagten gegen-

über den Gesellschaftern schon deshalb nicht herzuleiten, weil sie nach

der Wertung des § 334 BGB nicht mehr Rechte geltend machen könnten

als die GbR als Vertragsgläubigerin. Davon abgesehen ist auch für einen

konkreten Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich der Ertragskraft

der GbR oder vergleichbarer Umstände zum maßgebenden Zeitpunkt des

Abschlusses des Darlehensvertrages in den Vorinstanzen nichts vorge-

tragen.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 21.12.2004 - 5 O 282/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - 4 U 18/05 -