BGH Beschluss vom 26.02.2007 – XI ZR 306/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 26. Februar 2007
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Okto-
ber 2005 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kos-
ten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-
dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat
(§ 552a ZPO).
Gründe
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben
seines Vorsitzenden vom 5. Dezember 2006 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522
Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 31. Januar 2007 rechtferti-
gen keine andere rechtliche Beurteilung. Aus den Grundsätzen über den
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (jetzt § 311 Abs. 3 BGB) ist
eine Schadensersatzhaftung der kreditgewährenden Beklagten gegen-
über den Gesellschaftern schon deshalb nicht herzuleiten, weil sie nach
der Wertung des § 334 BGB nicht mehr Rechte geltend machen könnten
als die GbR als Vertragsgläubigerin. Davon abgesehen ist auch für einen
konkreten Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich der Ertragskraft
der GbR oder vergleichbarer Umstände zum maßgebenden Zeitpunkt des
Abschlusses des Darlehensvertrages in den Vorinstanzen nichts vorge-
tragen.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 21.12.2004 - 5 O 282/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - 4 U 18/05 -