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BGH Beschluss vom 27.02.2007 – 1 StR 76/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 76/07

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Landshut vom 15. September 2006 mit den Feststellun-

gen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Fälle der uner-

laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie weiterer tatmehrheitlich begange-

ner Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gemein-

schaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechts-

mittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

3

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Das angefochtene Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Land-

gericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-

ziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Zwar ist der Angeklagte durch die

unterbliebene Anordnung seiner Unterbringung nicht beschwert (st. Rspr., vgl.

BGHSt 28, 327; 37, 5 ff. m.w.N.), doch konnte der Senat das Urteil auch inso-

weit überprüfen, weil der Angeklagte das Urteil mit der Sachbeschwerde um-

fassend angegriffen hat.

4

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines Hangs des Angeklag-

ten, Betäubungsmittel - insbesondere Heroin - im Übermaß zu konsumieren,

abgelehnt. Diese Beurteilung ist schon nach den getroffenen Feststellungen

nicht ohne weiteres tragfähig, zumal der inzwischen 29 Jahre alte Angeklagte

seit dem Alter von 12 oder 13 Jahren Drogen zu sich nimmt und dieser Miss-

brauch nur durch die verschiedenen Haftzeiten unterbrochen wurde. Im Regel-

fall setzte der Angeklagte den streckenweise bis zu fünf Gramm Heroin täglich

umfassenden Drogenkonsum unmittelbar nach dem jeweiligen Haftende fort.

Dies gilt auch für zwei abgebrochene Drogentherapien. Hinzu kommt, dass der

vom Landgericht beauftragte medizinische Sachverständige dem Angeklagten

eine seit Jahren bestehende ausgeprägte Polytoxikomanie bescheinigte. Nach

Auffassung des Sachverständigen stehen die Anlasstaten in Zusammenhang

mit einem Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumie-

ren. Angesichts dessen reichte es nicht hin, das Vorliegen eines Hangs deshalb

zu verneinen, weil der Angeklagte im Rahmen der Geldbeschaffung für Betäu-

bungsmittel durch Fälschung eines Überweisungsträgers sich noch als leis-

tungsfähig erwies. Vielmehr ist von einem Hang auszugehen, wenn eine einge-

wurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erwor-

bene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren,

wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht ha-

ben muss (vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; BGH NStZ-RR 2006, 103

m.w.N.). Vorliegend kommt hinzu, dass der Angeklagte zweifellos betäubungs-

mittelabhängig ist, wobei der Angeklagte nunmehr erstmalig seine Bereitschaft

erklärt hat, im Rahmen eines eventuellen Maßregelvollzugs an einer Drogen-

therapie mitzuwirken. Insoweit bedarf es im Hinblick auf die unterlassene An-

ordnung der Unterbringung einer erneuten Verhandlung und Entscheidung un-

ter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte.

5

Soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten gemäß

§ 64 StGB zusätzlich deswegen für aussichtslos gehalten hat, weil ein Maßre-

gelvollzug nach dem Vollstreckungsplan im Bezirkskrankenhaus M.

vollzogen würde, der Angeklagte aber durch die dort untergebrachten Russ-

landdeutschen Repressionen zu befürchten hätte und dies dann wiederum zu

einem Therapieabbruch führen würde, stellt dies kein maßgebliches Kriterium

für die Ablehnung einer Unterbringung dar. Vielmehr muss im Interesse einer

Besserung des Süchtigen durch Behandlungsmaßnahmen und einer Rehabilita-

tion sowie zusätzlich zum Schutz eines Untergebrachten gegen Racheaktionen

anderer die Möglichkeit bestehen oder geschaffen werden, auch entgegen

einem festgelegten Vollstreckungsplan den Verurteilten in einer anderen Ent-

ziehungsanstalt unterzubringen. Mögliche organisatorische Schwierigkeiten

rechtfertigen es nicht, aus diesen Gründen von einer Maßnahme nach § 64

StGB abzusehen.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf