Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.02.2007 – 3 StR 17/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 17/07

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Krefeld vom 21. September 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan

des Landgerichts Krefeld unzuständig gewesen (Verfahrensrüge II.), ist unzu-

lässig, weil der Geschäftsverteilungsplan - soweit er die Strafkammern betrifft -

nicht vollständig mitgeteilt worden ist. Außerdem wäre sie auch unbegründet.

Durch die Anklageerhebung in Verbindung mit dem Urteil der 6. kleinen Straf-

kammer des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2006 ist nach "III. 2. Straf-

kammer b) aa)" des Geschäftsverteilungsplans das Verfahren bei der 2. Straf-

kammer anhängig geworden.

Auf dem behaupteten Verstoß gegen § 193 Abs. 1 GVG (Verfahrensrüge IV.)

kann das Urteil der ordnungsgemäß besetzten Strafkammer nicht beruhen.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO (Verfahrensrüge VIII.)

ist zulässig, aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts unbegründet.

Die Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der erst in der Gegenerklä-

rung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO detailliert ausgeführten Sachrüge (vgl.

BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) hat keinen durchgreifenden Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind - unter Be-

rücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe - sowohl der Zu-

stand i. S. d. § 63 StGB als auch die Gefährlichkeit des Angeklagten für die All-

gemeinheit ausreichend begründet. Eine Auseinandersetzung mit § 64 StGB

konnte hier im Hinblick auf die wegen der Schizophrenie nicht isoliert behandel-

bare Drogenabhängigkeit unterbleiben.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert