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BGH Beschluss vom 27.02.2007 – 3 StR 44/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 44/07

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 10. August 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe gegen "die anerkannten Grundsätze der

Urteilsabsprache" verstoßen (gemeint wohl: Verletzung des § 265 Abs. 4

StPO), weil es die Hauptverhandlung nicht erneut unterbrochen habe, um es

dem Angeklagten zu ermöglichen, die in der protokollierten Verfahrensabspra-

che vorgesehene Schadenswiedergutmachung durch Grundschuldbestellung

doch noch zu erbringen, ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Revision

unbegründet. Aufgrund des Schreibens des Rechtsanwalts der Geschädigten

war die Schadenswiedergutmachung tatsächlich - wie laut Protokoll mit den

Verfahrensbeteiligten erörtert - gescheitert. Die Geschädigten hatten sich un-

missverständlich geweigert, die Abtretung der aus ihrer Sicht wertlosen Eigen-

tümergrundschuld anzunehmen; sie waren hierzu auch nicht verpflichtet. Wenn

der Angeklagte und sein Verteidiger nach Erörterung dieser Sachlage in der

Hauptverhandlung keine Einwände gegen die Feststellung erheben, die Scha-

denswiedergutmachung sei nicht zustande gekommen, und keinen Anlass se-

hen, die nochmalige Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen, um

gegebenenfalls auf anderem Wege einen Schadensausgleich zu bewirken, stellt

es offensichtlich keinen Ermessensfehlgebrauch dar, dass das Gericht nicht

von Amts wegen die Hauptverhandlung zur Ermöglichung der Schadensregulie-

rung erneut unterbrochen hat.

Danach kommt es auf den Inhalt der dienstlichen Erklärung des Sit-

zungsstaatsanwalts vom 22. November 2006 nicht an. Schon aus diesem

Grund war es nicht erforderlich, der Verteidigung eine weitere Stellungnahme

zu dieser dienstlichen Erklärung zu ermöglichen und - entsprechend der Anre-

gung der Verteidigung - die Akten an den Generalbundesanwalt zurückzuleiten,

damit dieser unter Beachtung einer derartigen Stellungnahme eine neue An-

tragsschrift einreicht.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 27. Februar 2007 hat bei der Bera-

tung vorgelegen.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert