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BGH Beschluss vom 27.02.2007 – 3 StR 45/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen

3 StR 45/07

1.

2.

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Februar 2007 einstimmig be- schlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Juli 2006 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte D. des gewerbs- und bandenmäßigen Be- truges in 13 Fällen sowie des versuchten gewerbs- und bandenmäßi- gen Betruges in sieben Fällen schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Winkler Miebach Pfister Becker Hubert