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BGH Beschluss vom 27.02.2007 – 3 StR 45/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Februar 2007 einstimmig be- schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Juli 2006 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte D. des gewerbs- und bandenmäßigen Be- truges in 13 Fällen sowie des versuchten gewerbs- und bandenmäßi- gen Betruges in sieben Fällen schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Winkler Miebach Pfister Becker Hubert