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BGH Beschlüsse vom 27.02.2007 – 5 StR 459/06
5. Strafsenat
5 StR 459/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007
beschlossen:
Der den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 betref-
fende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf
Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Verurteilten wegen tateinheitlich begangenen
zweifachen Totschlags (in einem besonders schweren Fall) schuldig gespro-
chen und unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Lie-
benwerda vom 20. Oktober 2005 gegen ihn verhängten Strafen unter Auflö-
sung der dort gebildeten Gesamtstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe erkannt.
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Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision, die mit Einzelerwä-
gungen die Beweisführung und die Strafzumessung angegriffen hat, hat der
Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 mit der Maßgabe (§ 349
Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Tot-
schlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und unter Einbeziehung der
durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 20. Oktober 2005
verhängten Strafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt ist.
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1. Dieser Entscheidung hat der Senat folgende, vom Landgericht
rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen zugrunde gelegt: Der Angeklagte
nahm die späteren Opfer K. und Ö. am 24. August 2004 nach
22.30 Uhr in Berlin in seinen Pkw Mercedes auf und fuhr mit ihnen und mit
einem oder zwei Begleitern auf der Autobahn in Richtung Cottbus bis zur
Abfahrt Halbe. Dort bog er gegen Mitternacht zweimal hintereinander in
Waldwege ab. Am Ende des zweiten Waldweges in 350 m Entfernung von
der Straße veranlassten der Angeklagte und mindestens ein weiterer unbe-
kannter Mittäter die Tatopfer, das Fahrzeug zu verlassen, und erschossen
sie mit je vier Kopfschüssen, die alle aus derselben Pistole abgegeben wur-
den.
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Zur Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Landgerichts
hat der Senat folgendes ausgeführt: In Beachtung des Grundsatzes in dubio
pro reo sei das Landgericht verpflichtet gewesen, davon auszugehen, dass
Todesschütze ein Mittäter gewesen sei. Dies stelle das Beweisergebnis des
Schwurgerichts, der Angeklagte, der den Kontakt zu den Opfern vermittelt
habe und der Fahrer gewesen sei, sei Mittäter, aber nicht in Frage. Auch in
der Variante der Mitwirkung von zwei weiteren Mittätern beruhe dies auf ei-
ner in der Gesamtschau der festgestellten Tat- und Nachtatumstände ausrei-
chenden Tatsachengrundlage.
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Indes hat der Senat die Annahme eines besonders schweren Falles
des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) beanstandet. Die Begründung des
Landgerichts hierfür lege nahe, dass es bei der Strafzumessung zu Unrecht
von einer eigenhändigen Erschießung der Opfer durch den Angeklagten
ausgegangen ist; zudem fehle eine gesicherte Grundlage für die Annahme
einer sorgfältig vorbereiteten und geplanten Tatausführung. Der Senat hat
den Strafausspruch in die höchste zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren um-
gewandelt, da auszuschließen sei, dass das Schwurgericht für die jedenfalls
objektiv hinrichtungsähnliche Tötung von zwei Menschen auf eine niedrigere
Strafe erkannt hätte.
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2. Diese Vorgehensweise des Senats hat den Anspruch des Verurteil-
ten auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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a) Sie stützt sich auf eine analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO
insgesamt. Nach der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Konzeption ist eine
Zurückverweisung nur veranlasst, wenn dem Revisionsgericht eine abschlie-
ßende Entscheidung „ohne tatsächliche Erörterung“ unmöglich ist (Meyer-
Goßner in Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter S. 515, 520). Solches liegt
auch dann vor, wenn das Revisionsgericht zu der Überzeugung gelangt ist,
dass gegen den Revisionsführer aus Rechtsgründen, weil jede andere Strafe
kein gerechter Schuldausgleich wäre, eine bestimmte Strafe verhängt wer-
den muss; in einem solchen Fall muss das Revisionsgericht diese Strafe
aussprechen und darf die Sache nicht an den Tatrichter zurückverweisen
(Meyer-Goßner aaO S. 523). Dem entspricht die Praxis des Bundesgerichts-
hofs (BGHSt 47, 100, 105; BGH NStZ 1992, 78; 297; BGH bei Becker NStZ-
RR
2002,
103; BGH, Beschlüsse
vom
10.
Januar
2007
– 5 StR 304/06 und 305/06). So liegt der Fall hier:
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Der vom Senat festgestellte Wertungsfehler des Landgerichts hat
zwar der Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags und
damit der erkannten lebenslangen Freiheitsstrafe die Grundlage entzogen.
Indes ist den weiteren fehlerfrei getroffenen Feststellungen ein exorbitantes
Tötungsverbrechen – eine wegen des Tatablaufs die Opfer psychisch belas-
tende hinrichtungsähnliche Tötung zweier Menschen – von so hohem
Schuldgehalt zu entnehmen, dass die Festsetzung jeder milderen als der
höchsten zeitigen Freiheitsstrafe einen gerechten Schuldausgleich verfehlt
hätte.
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b) Die vom Senat in Anspruch genommene analoge Anwendung des
§ 354 Abs. 1 StPO begegnet auch nach Einfügung der Vorschriften des
§ 354 Abs. 1a und 1b StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz kei-
nen aus systematischen Erwägungen herrührenden Bedenken (vgl. BGHR
StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl.
§ 354 Rdn. 27). Sie hält sich, wenn die Verfahrenslage, so wie hier, jedes
Ermessen über Art und Höhe der Rechtsfolge ausschließt, in den durch Arti-
kel 101 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen (BVerfG – Kammer – Be-
schluss vom 2. Juni 2006 – 2 BvR 906/06 m.w.N.).
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c) Durfte der Senat demnach im revisionsgerichtlichen Beschlussver-
fahren gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ausnahmsweise zur Strafe durch-
entscheiden, war der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör auch
nur
im Rahmen dieses – verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl.
BVerfG NJW 2005, 1999) – Verfahrens zu erfüllen. Dies ist vorliegend ge-
schehen. Die Verteidiger haben auf den Verwerfungsantrag des General-
bundesanwalts vom 18. Oktober 2006 mit ihrem Schriftsatz vom 2. Novem-
ber 2006 umfänglich erwidert und die allein erhobene Sachrüge weiter be-
gründet. Dass sie es unterlassen haben, zu der im Beschlussverfahren ange-
legten Entscheidungsvariante eines Teilerfolgs hinsichtlich des Strafaus-
spruchs Weiteres auszuführen, begründet wie auch sonst in Fällen nachträg-
lich vom Verteidiger als lückenhaft erkannten Vortrags keinen Gehörsver-
stoß.
Häger Raum Brause
Schaal Jäger