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BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 5 StR 304/06

5. Strafsenat

5 StR 304/06 (alt: 5 StR 299/03)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Augsburg vom 28. November 2005 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der

Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, je-

doch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Je ein Viertel

der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der

dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-

lagen fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

1

Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage – 5 StR 305/06 – ge-

gen den nach Verfahrenstrennung etwas später abgeurteilten früheren Mit-

angeklagten M. auf dessen Revision den Strafausspruch reduziert,

und zwar wegen der auch hier unterbliebenen gebotenen Relativierung des

den geschädigten Konzern tatsächlich nicht unmittelbar treffenden Untreue-

schadens, zudem angesichts des auch im hier angefochtenen Urteil zu nied-

rig angegebenen großen zeitlichen Abstandes von zehn Jahren zwischen

dem Beginn des mit vielfältigen Belastungen für den Angeklagten verbunde-

nen Ermittlungsverfahrens und der endgültigen erstinstanzlichen Aburteilung.

Aus denselben Gründen reduziert der Senat auch gegen den durch das Ver-

fahren kaum minder belasteten Beschwerdeführer die allein neu festzuset-

zende Einzelfreiheitsstrafe wegen Untreue um zwei Monate (auf zehn Mona-

te) und die Gesamtfreiheitsstrafe, wie aus dem Tenor ersichtlich, um das

gleiche Maß.

2

Zur unbedingt gebotenen Vermeidung weiterer Verfahrensverlänge-

rung nimmt der Senat die begrenzte Strafreduzierung in entsprechender An-

wendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor. Über die Folgeentscheidungen

(§ 268a StPO) hat das Landgericht auf der abgeänderten Grundlage neu zu

befinden. Die einheitliche Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz folgt

aus § 473 Abs. 4 StPO.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal