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BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 5 StR 304/06
5. Strafsenat
5 StR 304/06 (alt: 5 StR 299/03)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Augsburg vom 28. November 2005 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der
Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, je-
doch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Je ein Viertel
der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der
dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-
lagen fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
1
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage – 5 StR 305/06 – ge-
gen den nach Verfahrenstrennung etwas später abgeurteilten früheren Mit-
angeklagten M. auf dessen Revision den Strafausspruch reduziert,
und zwar wegen der auch hier unterbliebenen gebotenen Relativierung des
den geschädigten Konzern tatsächlich nicht unmittelbar treffenden Untreue-
schadens, zudem angesichts des auch im hier angefochtenen Urteil zu nied-
rig angegebenen großen zeitlichen Abstandes von zehn Jahren zwischen
dem Beginn des mit vielfältigen Belastungen für den Angeklagten verbunde-
nen Ermittlungsverfahrens und der endgültigen erstinstanzlichen Aburteilung.
Aus denselben Gründen reduziert der Senat auch gegen den durch das Ver-
fahren kaum minder belasteten Beschwerdeführer die allein neu festzuset-
zende Einzelfreiheitsstrafe wegen Untreue um zwei Monate (auf zehn Mona-
te) und die Gesamtfreiheitsstrafe, wie aus dem Tenor ersichtlich, um das
gleiche Maß.
2
Zur unbedingt gebotenen Vermeidung weiterer Verfahrensverlänge-
rung nimmt der Senat die begrenzte Strafreduzierung in entsprechender An-
wendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor. Über die Folgeentscheidungen
(§ 268a StPO) hat das Landgericht auf der abgeänderten Grundlage neu zu
befinden. Die einheitliche Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz folgt
aus § 473 Abs. 4 StPO.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal