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BGH Beschluss vom 27.02.2007 – XI ZR 172/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und den Richter Dr. Grüneberg

am 27. Februar 2007

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai

2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage,

ob es einem deutschen Gericht aufgrund des völker-

gewohnheitsrechtlichen Gebots der Nichteinmischung

in Angelegenheiten eines fremden Staates verwehrt

ist, über Ansprüche zu entscheiden, deren Feststel-

lung dem Grunde und der Höhe nach in die aus-

schließliche Zuständigkeit mehrerer fremder Staaten

fällt, zwischen diesen Staaten strittig ist und von ihnen

kraft völkerrechtlichen Vertrags an zwischenstaatliche

Organe übertragen wurde, ist entgegen der Auffas-

sung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entschei-

dungserheblich und muss daher dem Bundesverfas-

sungsgericht nicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG vorge-

legt werden. Die Berechtigung der Klägerin zur Gel-

tendmachung des streitgegenständlichen Auskunfts-

anspruchs folgt unabhängig davon, ob ihr ein Zah-

lungsanspruch zusteht, aus der im Staatsvertrag vom

29. Juni 2001, Anlage C Art. 9 i.V. mit Anh. 1 erteilten

Ermächtigung. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 121.615,24 €.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Grüneberg

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.08.2004 - 2/14 O 108/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.05.2006 - 23 U 188/04 -