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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 1 StR 54/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bam-
berg vom 28. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen zur Person des Ge-
schädigten (sog. ADH-Syndrom) werfen hinsichtlich der Zuverlässigkeit
seiner Aussage keine Fragen auf, die der Tatrichter nicht regelmäßig
auch ohne sachverständige Beratung beantworten könnte.
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