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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 1 StR 68/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 68/07

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Schweinfurt vom 2. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass der Urteilstenor eine

niedrigere Strafe ausweist (sechs Jahre Freiheitsstrafe), als sie die Ur-

teilsgründe für angemessen erklären (sechs Jahre und sechs Monate

Freiheitsstrafe). Dieser Widerspruch beschwert den Angeklagten nicht, da

es allein auf den verkündeten, für den Angeklagten günstigeren Urteilste-

nor ankommt (vgl. Senat BGHSt 34, 11, 12 und bei Kusch NStZ-RR 2000,

292; sowie BGH NStZ 2004, 100; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 4

StR 184/00 -).

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