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BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 1 StR 68/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Schweinfurt vom 2. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass der Urteilstenor eine
niedrigere Strafe ausweist (sechs Jahre Freiheitsstrafe), als sie die Ur-
teilsgründe für angemessen erklären (sechs Jahre und sechs Monate
Freiheitsstrafe). Dieser Widerspruch beschwert den Angeklagten nicht, da
es allein auf den verkündeten, für den Angeklagten günstigeren Urteilste-
nor ankommt (vgl. Senat BGHSt 34, 11, 12 und bei Kusch NStZ-RR 2000,
292; sowie BGH NStZ 2004, 100; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 4
StR 184/00 -).
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